Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 11. Daraus ergibt sich indes keineswegs, dass die Strafkammer, wie die Revision meint, ihre Feststellungen über die Ziele und den Aufbau der FDJ und Uber ihre Abhängigkeit von der Parallelorganisation in der Sowjetzone und ferner über die "Jungen Pioniere", eine Unterorganisa-tion der FDJ, nicht auf Grund der Hauptverhandlung getroffen habe. Auf den von ihr erwähnten Urteilen des Bundesgerichtshofs beruhen ihre Feststellungen, auf die sie ihre Annahme von der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ gründet, nicht. 3») Zur weiteren Ermittlung von Amts wegen über Wesen und Ziel der FDJ und der von ihr abhängigen "Jungen Pioniere" war die Strafkammer nicht verpflichtet. Denn sie gewann bereits auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Überzeugung, dass die FDJ und die "Jungen Pioniere" verfassungsfeindliche Vereinigungen sind. Denn die Strafkammer stellt Tatsachen fest, die, wie sie zutreffend annimmt, überdies allgemeinkundig sind und aus denen sie ohne Rechtsverstoss auf eine Verfassungsfeindlichkeit sowohl der FDJ wie der "Jungen Pioniere", die eine ünterorganisation der FDJ sind, schliessen durfte Ausserdem ergibt der Sachverhalt zweifelsfrei, dass der Angeklagten diese Tatsachen bekannt waren. Denn wie dem Senat aus einer Reihe anderer ähnlicher Verfahren gerichtsbekannt ist, will die FDJ ihr Dasein vor der Bundesregierung Doch stellt die Strafkammer in ihrem Urteil mehrfach fest, dass leitende Funktionäre der FDJ, ebenso wie es die Angeklagte selbst tat, Decknamen führten und dadurch den Aufbau dieser Organisation geheimhalten wollten. Diese Feststellungen recht-fertigen die Annahme, dass die FDJ wie auch die "Jungen Pioniere" ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheimhalten will und dass dies die Angeklagte wusste.
IC
6 StR 100/54
Im Ramen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die berufslose Y«altraut Berta Johanna F
aus
dort geboren am^|.
wegen Vergehens nach §§ 128, 90 a, 73 StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Kai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus 3undesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltachaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 11. September '.1953 . im Straf ausSpruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
7/
Gründe :
I« Die verfahrensrechtlichen Rögen der Revision sind unbegründet.
1, ) Zwar wurden in der Hauptverhandlung weder Zeugen noch Sachverständige vernommen. Daraus ergibt sich indes keineswegs, dass die Strafkammer, wie die Revision meint, ihre Feststellungen über die Ziele und den Aufbau der FDJ und Uber ihre Abhängigkeit von der Parallelorganisation in der Sowjetzone und ferner über die "Jungen Pioniere", eine Unterorganisa-tion der FDJ, nicht auf Grund der Hauptverhandlung getroffen habe. Denn Quellen ihrer Feststellungen können die Angaben der Angeklagten selbst oder offenkundige {Tatsachen gewesen sein.
2. ) Rach dem Inhalt der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist der von der Strafkammer im Ur-teil beiläufig erwähnte Beschluss der Bundesregierung vom 26. Juni 1951, in dem die FDJ für verfassungsfeindlich bezeichnet worden ist, in der Hauptverhandlung möglicherweise nicht verlesen worden.
Darin liegt jedoch kein Verfahrensverstoss. Denn der Inhalt des Beschlusses kann auch ohne Verlesung in der Hauptverhandlung erörtert und so zulässigerweise zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein. Dann durfte ihn die Strafkammer, wie geschehen, verwerten. Auf den von ihr erwähnten Urteilen des Bundesgerichtshofs beruhen ihre Feststellungen, auf die sie ihre Annahme von der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ gründet, nicht. Diese Feststellungen aber tragen, worauf es allein ankommt, die Bejahung der Verfassungsfeindlichkeit der FDJ. Hs ist deshalb gleichgültig, ob die Urteile des Bundesgerichtshofs
verlesen wurden oder nicht, oder ob sie überhaupt Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung waren.
3») Zur weiteren Ermittlung von Amts wegen über Wesen und Ziel der FDJ und der von ihr abhängigen "Jungen Pioniere" war die Strafkammer nicht verpflichtet. Denn sie gewann bereits auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Überzeugung, dass die FDJ und die "Jungen Pioniere" verfassungsfeindliche Vereinigungen sind.
4 ) Ob die* Darlegungen der Strafkammer, diese Verfassungsfeindlichkeit sei gerichtskundig, den Einwänden der Revision standhalten, kann dahingestellt bleiben. Denn die Strafkammer stellt Tatsachen fest, die, wie sie zutreffend annimmt, überdies allgemeinkundig sind und aus denen sie ohne Rechtsverstoss auf eine Verfassungsfeindlichkeit sowohl der FDJ wie der "Jungen Pioniere", die eine ünterorganisation der FDJ sind, schliessen durfte Ausserdem ergibt der Sachverhalt zweifelsfrei, dass der Angeklagten diese Tatsachen bekannt waren.
II. 1.) Was die Revision gegen die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte sei Rädelsführerin im Sinne de3 § 90 a gewesen, vorträgt, geht offensichtlich fehl.
2.) Auch der Schuldspruch aus § 128 StGB ist im Ergebnis zutreffend. Zwar begegnet die Feststellung der Strafkammer, die PDJ sei bestrebt, "ihr Fortbestehen vor der Staatsregierung geheim zu halten", Bedenken. Denn wie dem Senat aus einer Reihe anderer ähnlicher Verfahren gerichtsbekannt ist, will die FDJ ihr Dasein vor der Bundesregierung
r
36
nicht gebeimhalten. Doch stellt die Strafkammer in ihrem Urteil mehrfach fest, dass leitende Funktionäre der FDJ, ebenso wie es die Angeklagte selbst tat, Decknamen führten und dadurch den Aufbau dieser Organisation geheimhalten wollten. Diese Feststellungen recht-fertigen die Annahme, dass die FDJ wie auch die "Jungen Pioniere" ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheimhalten will und dass dies die Angeklagte wusste. Sie ist demnach mit Recht auch aus § 128 verurteilt worden.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Angeklagte hat die ihr zur Last gelegten Taten als Heranwachsende begangen. Die Strafkammer wird daher die §§ 105 ff des seit dem 1. Oktober 1953 in Kraft befindlichen JGG zu beachten haben.
Die der Einziehung unterliegenden Gegenstände wird die Strafkammer im Entscheidungssatz des Urteils im einzelnen zu bezeichnen haben.
Dr Geier Dr. Sauer Scharpenseel
Baldus
Willms