Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums. Dies gilt auch bei volljährigen Kindern. Problematisch wird die Situation, wenn etwa ein Elternteil eine neue Familie gründen möchte. Konfliktpotential birgt es ebenfalls, wenn Eltern bemerken, dass die Kinder Ihre Ausbildung oder das Studium nicht ernst nehmen und es hierdurch zu einer längeren Ausbildungsdauer kommt. Zeigen Gespräche mit dem Kind keine Wirkung, stellt sich oft die Frage nach der Rechtslage. Hierzu wird häufig auch ein Rechtsanwalt zur Rechtsberatung herangezogen.
Ein volljähriges Kind, das weder arbeitet noch einer Ausbildung nachgeht, hat keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn es selbst leistungsfähig und wäre und auch nicht unverschuldet arbeitslos ist.
Das volljährige Kind muss zunächst das eigene Vermögen zur Deckung seines Lebensbedarfs heranziehen. Erst wenn das Vermögen aufgebraucht ist, kann es Unterhalt verlangen. Dem Kind ist allerdings ein kleineres Restvermögen, ein "Notgroschen" für Fälle eines plötzlich auftretenden Sonderbedarfs zuzustehen vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.10.2015, Az.: 2 UF 107/15.
Der Unterhaltsanspruch ist durch den sogenannten Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen begrenzt. Dieser soll dem Unterhaltspflichtigen einen eigenen angemessenen Lebensstandard gewähren. Der Selbstbehalt wird von den Gerichten individuell nach den Umständen festgesetzt. Üblicherweise orientieren sich die Gerichte aber an der Düsseldorfer Tabelle.