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Inhaltsverzeichnis

Hate Speech

Der Begriff "Hate Speech" bedeutet soviel wie Hassrede und ist kein juristisch definierter Begriff, sondern wird vornehmlich politisch oder in der Alltagssprache genutzt. Meist fallen solche Aussagen aber unter den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung. Teilweise sind auch Volksverhetzungen, Nötigungen und Bedrohungen sowie Öffentliche Aufforderung zu Straftraten Delikte, die bei Hate Speech begangen werden.

Hate Speech - Beispiele

Weitere Beispeile finden Sie in der Broschüre "Hate Speech - Hass im Netz" der Landesanstalt für Medien NRW.

no hate speech

Die No-Hate-Speech Kampagne ist eine internationale Kampagne gegen Hassrede im Internet. Im Fokus stehen dabei insbesondere Soziale Medien wie Instagram, Facebook, WhatsApp, Snapchat und TikTok. Initiiert wurde die Bewegung durch den Eurparat.

Einfluss von Hate Speech

Hate Speech wirkt gesellschaftlich insofern, dass sich andere Menschen in sozialen Netzwerken lieber nicht mehr äußern, um sich dem Hass des Mobs nicht aussetzen zu müssen.

Für die Betroffenen sind die Folgen höchst unterschiedlich und reichen von einem Ärgernis, Stress und Panikattacken über Schul- oder Arbeitsplatzwechsel oder gar im schlimmsten Fall zum Selbstmord.

Hilfe bei Hatespeech

Wenn derjenige unbekannt ist, der sich in dieser Weise strafbar äußert, besteht ggf. eine Auskunftsmöglichkeit gegenüber dem Internetportal nach § 14 Abs. 3 TMG. Gelingt so die Auskunft, kann zivilrechtlich wirkungsvoll gegen solche Äußerungen vorgegangen werden.

Rechtsanwalt Matthias Prinz hilft Ihnen in solchen Angelegenheiten bundesweit mit juristischem Rat und vertritt Sie außergerichtlich sowie gerichtlich.