Der Begriff "Hate Speech" bedeutet soviel wie Hassrede und ist kein juristisch definierter Begriff, sondern wird vornehmlich politisch oder in der Alltagssprache genutzt. Meist fallen solche Aussagen aber unter den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung. Teilweise sind auch Volksverhetzungen, Nötigungen und Bedrohungen sowie Öffentliche Aufforderung zu Straftraten Delikte, die bei Hate Speech begangen werden.
Formalbeleidigungen und Fäkalbeleidigungen
Arschloch, Wichser, Stück Scheiße, Sie sind ein Vollidiot etc.
"Drecksfotze", KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20
"Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird”
"Wurde diese "Dame” vielleicht als Kind ein wenig viel gef.... und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt."
"Der würde in den Kopf geschi... War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist”
Bezeichnung als "schwul" und "schwule Sau", jedenfalls für einen heterosexuellen Mann, so das LG Köln, 05.06.2002 - 28 O 12/02
Beleidigung mit Emoji z.B. "fettes 🐷" - also fettes Schwein
rassistische Beleidigung, wie "Neger", "kleiner Halbneger" oder "Kanacke"
Kommentar auf Social Media (Facebook) über die Klimaaktivistin Neubauer:
"Ja, würde ich sofort ficken [....]"
Die Bezeichnung als "Zigeunerjude", so richtigerweise das BayObLG, Urteil vom 15. Februar 2002 - 1 St RR 173/01 auch im politischen Meinungskampf.
Kommentar auf Facebook: "„Rechnung vom Anwalt bekommen – 3500 Euro für ’ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre …“ AG Bergisch Gladbach, 16.6.2011 Az. 60 C 27/11
Weitere Beispeile finden Sie in der Broschüre "Hate Speech - Hass im Netz" der Landesanstalt für Medien NRW.
Die No-Hate-Speech Kampagne ist eine internationale Kampagne gegen Hassrede im Internet. Im Fokus stehen dabei insbesondere Soziale Medien wie Instagram, Facebook, WhatsApp, Snapchat und TikTok. Initiiert wurde die Bewegung durch den Eurparat.
Hate Speech wirkt gesellschaftlich insofern, dass sich andere Menschen in sozialen Netzwerken lieber nicht mehr äußern, um sich dem Hass des Mobs nicht aussetzen zu müssen.
Für die Betroffenen sind die Folgen höchst unterschiedlich und reichen von einem Ärgernis, Stress und Panikattacken über Schul- oder Arbeitsplatzwechsel oder gar im schlimmsten Fall zum Selbstmord.
Wenn derjenige unbekannt ist, der sich in dieser Weise strafbar äußert, besteht ggf. eine Auskunftsmöglichkeit gegenüber dem Internetportal nach § 14 Abs. 3 TMG. Gelingt so die Auskunft, kann zivilrechtlich wirkungsvoll gegen solche Äußerungen vorgegangen werden.
Rechtsanwalt Matthias Prinz hilft Ihnen in solchen Angelegenheiten bundesweit mit juristischem Rat und vertritt Sie außergerichtlich sowie gerichtlich.