Mobbing stammt begrifflich vom Wort "Mob" ab. Ein "Mob" ist eine wütende Menschenmenge. So eng wird der Begriff heutzutage nicht mehr gefasst. Das Mobbing kann auch von einem Einzelnen ausgehen. Das Mobbing wird im Regelfall wiederholt. Im englischsprachigen Raum ist der Begriff "Bullying" synonym.
Cybermobbing ist die Verlagerung des "klassischen Mobbings" vom Schulhof oder vom Büro in das Internet und dort in Social Media oder andere Kommunikationsmittel wie Messenger.
Cybermobbing kann unter Verwendung von Identitätsmissbrauch geschehen. Dies ist aber nicht notwendig der Fall. Teilweise erfolgt das Mobbing auch offen, also unter der richtigen Identität der Täter.
Klarzustellen ist, dass Cybermobbing kein eigener Straftatbestand ist. Es kommen aber verschiedene Strafdelikte in
Betracht, die beim Cybermobbing verwirklicht werden können, darunter insbesondere Beleidigung § 186 StGB, üble
Nachrede § 186 StGB und
Verleumdung § 187 StGB.
Zudem kommt bei der Verbreitung von Nacktbildern noch der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen § 201a StGB hinzu.
Allerdings verletzt das Cyber-Mobbing meist immer die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Dann bestehen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Täter.
Von Cybermobbing sind insbesondere Jugendliche betroffen. Da dies oft mit Unsicherheit und einem Ohnmachtsgefühl der betroffenen Jugendlichen einhergeht, können auch die Eltern aktiv werden.
Meiner Erfahrung nach sollte bei bekannten Tätern zivilrechtlich vorgegangen werden. In Betracht kommen insbesondere Unterlassungsansprüche, die auch sehr schnell (d.h. wenige Tage) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes relativ kostengünstig durchgesetzt werden können. Bei Vorliegen einer Straftrat kann diese gegenüber der Polizei angezeigt und Strafantrag gestellt werden.
Auch hier gilt nichts anderes. Werden Sie durch Cyber-Mobbing angegriffen, sollten Sie sich wehren. Kennen Sie die Angreifer, eignen sich rechtliche Maßnahmen, um klare Verhältnisse zu schaffen. Sie zeigen, dass Sie sich dieses Verhalten nicht gefallen lassen. Überlegen Sie, wie Donald Trump auf solch ein Mobbing reagieren würde. Er würde diejenigen, die seinen Namen beschmutzen, verklagen!
Oft verheimlicht derjenige, der mobbt, seine Identität. Sei es durch anonyme Beiträge oder durch das Erstellen von Fake-Profilen. Dabei hinterlassen die Täter ihre IP-Adresse beim Plattformbetreiber. Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen tritt ggf. dann die Polizei an den Webseitenbetreiber heran und erlangt von diesem die IP-Adresse des Täters. Über den Telekommunikationsanbieter kann die IP-Adresse zumindest dem Anschlussinhaber zugeordnet werden.
Über ein Akteneinsichtsersuchen kann ein Rechtsanwalt die Ermittlungsakte einsehen und so an den Namen und die Adresse des mutmaßlichen Rechtsverletzers gelangen. Im nächsten Schritt können dann weitere zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden.
Selbstverständlich helfe ich Ihnen gerne mit anwaltlichem Rat und Erfahrungswissen weiter. Ebenfalls können Ansprüche gegen den "Mobber" zunächst außergerichtlich, bei Bedarf auch gerichtlich, durchgesetzt werden.
Sie können mich unter der Notfallnummer 0151-6512988 erreichen.
Als Happy Slapping werden körperliche Angriffe bezeichnet, die gefilmt und zur Erniedrigung oder Verhöhnung des Opfers veröffentlicht werden. Sind Sie davon betroffen, können Sie rechtlich sowohl gegen den Angreifer als auch gegen die Veröffentlichung des Videos vorgehen.
Oft eher aus Rache oder Frust werden Nacktfotos im Internet veröffentlicht oder per Messenger oder Social-Media geteilt. Auch dies ist strafbar. Außerdem besteht Anspruch auf ein erhebliches Schmerzensgeld sowie Anspruch auf Unterlassung ein. Mehr zu Nacktbildern im Internet und Rachepornos....