* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.

mobile.de Bewertungen löschen lassen

schlechte Mobile.de Bewertungen löschen

Schlechte Bewertung bei mobile.de können Sie löschen lassen, wenn die Bewertung Schmähkritik oder falsche Tatsachenbehauptungen enthält.

In diesen Fällen ist nämlich die Bewertung rechtswidrig und es bestehen ein Löschungsanspruch und Unterlassungsanspruch gegen den Rezensenten. Ist der Rezensent nicht bekannt, können Sie auch Ihr Löschungsbegehren bei der mobile.de GmbH geltend machen. Die mobile.de ist als sogenannten Content-Provider nach §§ 7 Abs. 2, 10 des Telemediengesetzes (TMG) haftungsprivilegiert. Dies bedeutet, dass sie erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung haften und für ein sogenanntes notice and take down Schreiben kein Kostenerstattungsanspruch besteht.

Was sind falsche Tatsachenbehauptungen?

Grundsätzlich führt eine falsche Tatsachenbehauptung zu der Rechtswidrigkeit der Bewertung. Eine Ausnahme gilt jedoch: Ist die unwahre Tatsache völlig belanglos für das Ansehen des Bewertenden, so ist die unwahre Tatsachenbehauptung ausnahmsweise nicht rechtswidrig vgl. LG Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 27 O 59/10. Falsche Angaben zum Besichtungsablauf, zum Zustand des Autos oder zur Kontakaufnahme können daher bereits ausreichen, um eine Bewertung entfernen zu lassen.

Was ist Schmähkritik?

Die Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2011 - 1 BvR 2678/10, Rn 24. Beispiele hierfür sind neben Formalbeleidigungen wie ("Arschloch, Trottel, etc.") auch Äußerungen wie Lügner, Betrüger, Teufel. Bei der Beurteilung, ob es sich um Schmähkritik handelt, hilft in Zweifelsfällen anwaltlicher Rat.

Nur der Bewertungstext wird gelöscht?

mobile.de löscht oft freiwillig nur den Bewertungstext, nicht aber die gesamte Bewertung. Auch dies müssen Sie nicht hinnehmen. Denn wenn ein sogenanntes Werturteil (*-Bewertung) eine zu Grunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen”, kann nicht nur Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile verlangt werden OLG München, Beschluss v. 17.10.2014 – 18 W 1933/14.

mobile.de Bewertung löschen'