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Negative Bewertungskampagne bei Google - Was tun? Tipps vom Rechtsanwalt

Negative Bewertungskampagne bei Google: Was tun? – Tipps vom Rechtsanwalt

Einhergehend mit dem steigenden Einfluss von Internetbewertungen auf das Geschäft nimmt leider auch die Anzahl an Fake-Bewertungen zu.

Einige Unternehmen versuchen etwa, durch gekaufte Rezensionen Ihr Ranking, Ihre Auffindbarkeit und auf diese Weise schließlich auch Ihren Umsatz zu verbessern. Lesen Sie auf unserer Seite Google-Bewertungen kaufen, warum dies in aller Regel rechtswidrig ist und weshalb Sie in jedem Fall Abstand von einem solchen Vorgehen nehmen sollten.

Auf der anderen Seite kommt es auch immer wieder dazu, dass ein Unternehmen einzig und alleine in der Absicht schlecht bewertet wird, diesem zu schaden. Dahinter stehen des Öfteren sowohl persönliche Differenzen zwischen dem Verfasser einer Rezension und dem Geschäftsinhaber als auch rein wirtschaftliche Gründe. Mittbewerber und Konkurrenten greifen leider ebenso hin und wieder zu diesem Mittel. Wenn Sie Opfer einer solchen Aktion geworden sind, erfahren Sie in unserem Artikel Fake-Bewertungen durch die Konkurrenz, wie Sie sich am besten gegen diese unechten Rezensionen wehren und Ihre Rechte durchsetzen können.

Solche negativen und rufschädigenden Bewertungen werden durch Mitbewerber oder Konkurrenten nicht selten als größer angelegte Kampagne durchgeführt, in deren Rahmen Sie dann von vielen verschiedenen Nutzern, hinter denen zumeist Fake-Accounts stehen, schlechte Rezensionen erhalten, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehren. Selbstverständlich sind solche Rezensionen und Bewertungskampagnen unzulässig und Sie können all diese Bewertungen löschen lassen.

Wir möchten Ihnen auf dieser Seite zeigen, wie Sie gegen solche Kampagnen vorgehen und Ihre Onlinereputation schützen können. Außerdem stellen wir gerne dar, wie Sie den Verursacher der Fake-Bewertungen in Anspruch nehmen können.

negative Bewertungskampagne bei Google

So verhalten Sie sich, wenn Sie Opfer einer negativen Bewertungskampagne geworden sind

Wenn Sie feststellen müssen, dass Sie vermutlich Opfer einer gezielten Bewertungskampagne mit negativen Rezensionen geworden sind, sollten Sie für Ihr weiteres Vorgehen die nachstehenden Aspekte beachten:

  1. Ruhe bewahren!: So offensichtlich und wichtig es auch sein mag, so schwer ist es in der konkreten Situation immer wieder. Wenn Sie eine Reihe negativer Bewertungen sehen, bleiben Sie ruhig und sehen sich diese alle in Ruhe an.

  2. Prüfen, ob Sie den Rezensenten kennen: Im Zuge dessen sollten Sie sich dann jede Bewertung in Ruhe ansehen und schauen, ob Sie den Verfasser identifizieren können. Handelt es sich um einen (unzufriedenen) Kunden? Können Sie an Hand des Pseudonyms gerade nicht in Erfahrung bringen, wer die Rezension abgegeben hat, und liegen gleichzeitig viele schlechte Bewertungen vor, die innerhalb kürzester Zeit eingegangen sind, dann liegt der Verdacht nah, dass ein System dahinter steckt und dass Ihnen jemand schaden möchte.

  3. Auf offensichtliche Fake-Bewertungen nicht antworten: Während es bei sachlicher Kritik eines Kunden durchaus angebracht ist, auf die Rezension zu antworten und herauszustellen, dass man sich mit der darin enthaltenen Kritik auseinander setzt, sollten Sie offensichtliche Fake-Bewertungen wenigstens in einem ersten Schritt ignorieren und zunächst einmal Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten.

  4. Professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt einholen: Wenn Sie befürchten müssen, Opfer einer negativen Bewertungskampagne geworden zu sein, indem etwa innerhalb einer kurzen Zeitspanne mehrere negative Bewertungen von nicht identifizierbaren Nutzern auf Ihrem Profil aufgetaucht sind, dann sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, wie die Erfolgsaussichten eines Bewertungsangriffs im konkreten Einzelfall liegen und auf eine Löschung der Bewertungen hinwirken. Auch kann er weiter gegen den Verursacher der Fake-Bewertungen vorgehen, indem dieser etwa auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Bei Bedarf besteht überdies die Möglichkeit, eine fortdauernde Störung in Gestalt der schlechten Bewertungen durch eine einstweilige Verfügung gegen den Plattformbetreiber zu erwirken.

Die hier gebotenen und empfehlenswerten Schritte sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Hier sollten Sie jeweils mit einem Rechtsanwalt Rücksprache halten.

Das können wir für Sie tun:

Nachstehendes Vorgehen empfehlen und begleiten wir immer dann, wenn Sie Opfer einer Fake-Bewertungskampagne geworden sind:

  1. Inanspruchnahme des Rezensenten auf Beseitigung und Unterlassung sowohl aus dem Wettbewerbsrecht als auch aus den Regelungen des BGB
  2. Abmahnung des Rezensenten
  3. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger
  4. Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs insbesondere mit Blick auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten gegen den Schädiger
  5. ggf. Inanspruchnahme des Plattformbetreibers wegen Störerhaftung

Rechtsanwalt Matthias Prinz ist auf das Vorgehen gegen negative Bewertungen spezialisiert und berät Sie hierzu jederzeit gerne.

Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.

Telefon: 06131 6367056

Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder Telefon abgewickelt werden.

Zu den einzelnen Möglichkeiten, sich gegen eine solche Kampagne zur Wehr zu setzen, erfahren Sie weiter unten auf dieser Seite mehr.

Unzulässige Bewertungen löschen lassen: Üblicher Ablauf des anwaltlichen Vorgehens

Wenn Sie sich dazu entscheiden, uns mit der Löschung unzulässiger Bewertungen zu beauftragen, dann gestaltet sich unser Vorgehen üblicherweise wie folgt:

  1. Kostenlose Ersteinschätzung durch Rechtsanwalt Matthias Prinz
  2. Zusenden der Bewertung - falls möglich mit einer kurzen Begründung, warum Sie diese für unzulässig halten.
  3. Durchführung des „Notice-and-take-Down“-Verfahrens
  4. Optional: Durchsetzen weiterer Ansprüche gegen den Rezensenten, darunter etwa solche auf Unterlassung und Schadensersatz

Sie können Fake-Bewertungen löschen lassen

Wie bereits gesehen können Sie Fake-Bewertungen und sonstige Rezensionen, die nicht mit geltendem Recht vereinbar sind, natürlich löschen lassen. Eine ausführliche Zusammenstellung aller relevanten Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Google-Bewertungen löschen lassen.

sachliche Kritik ist zulässig

Bevor wir Ihnen aufzeigen, welche Bewertungen mit guten Erfolgsaussichten angegriffen werden können, sei an dieser Stelle noch einmal vorangestellt, dass Rezensionen und Bewertungen auf entsprechenden Plattformen im Internet grundsätzlich als Meinungsäußerungen durch die grundrechtlich garantierte Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und somit erlaubt sind.

Ist also etwa der Kunde eines Restaurants unzufrieden mit dem dortigen Service oder dergleichen mehr, so darf er seine während des Besuchs gemachten Erfahrungen selbstverständlich auch in Gestalt einer Google-Bewertung kundtun. Der Markt als solcher und natürlich auch andere Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen.

Dieser Grundsatz der Zulässigkeit von Bewertungen, die auch sachliche Kritik enthalten dürfen, endet natürlich dort, wo eine Rezension lediglich dem Zweck dient, dem Bewerteten zu schaden und ihn bzw. seine Leistungen in der öffentlichen Wahrnehmung zu diskreditieren. Somit sind Fake-Bewertungen und negative Kampagnen natürlich nicht erlaubt.

Hier sei noch einmal auf unseren Artikel zum Thema Google-Bewertungen löschen lassen verwiesen, in dem Sie u.a. eine ausführliche Darstellung derjenigen Inhalte finden, die als Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG angesehen werden und mithin per se zulässig sind.

Wie kann ich gegen die Bewertungskampagne vorgehen?

Hier ist zunächst einmal zu differenzieren: Auf der einen Seite können Sie natürlich gegen die Fake-Bewertungen vorgehen, indem Sie auf eine Löschung derselben hinwirken. Auf der anderen Seite verfügen Sie dann über die Möglichkeit, auch den Verfasser der Bewertungen in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie Opfer einer schlechten Bewertungskampagne geworden sind, dann kommen für Sie im Grunde zwei verschiedene Möglichkeiten in Betracht, gegen ebendiese Kampagne vorzugehen.

Einerseits können Sie auf Basis der „klassischen“ bürgerlich-rechtlichen Regelungen, die normieren, unter welchen Voraussetzungen eine Bewertung zu löschen ist und wie Sie den Rezensenten in Anspruch nehmen können, vorgehen; andererseits steht Ihnen immer dann, wenn die in Rede stehende Bewertung durch eine Konkurrenten oder Mitbewerber verfasst wurde, was bei Kampagnen regelmäßig der Fall sein wird, auch das Wettbewerbsrecht offen, vermittels dessen Sie noch einmal spezifisch wettbewerbsrechtliche Schritte gegen den Verursacher einleiten können.

Welche das jeweils sind, zeigen wir Ihnen hier:

Diese Bewertungen können Sie löschen lassen

In einem ersten Schritt zeigen wir nun, welche Bewertungen Sie löschen lassen können, d.h. welche Bewertungen unzulässig sind.

Die nachstehenden Ausführungen gelten unabhängig davon, ob nun ein Mitbewerber hinter der Kampagne gegen Ihr Unternehmen steht oder eine sonstige Privatperson.

Eine Rezension kann insbesondere in zwei Fällen gelöscht werden:

  1. Die Bewertung ist nicht mit den Richtlinien des Plattformbetreibers vereinbar.
  2. Die Bewertung ist nicht mit geltendem recht vereinbar.

Unvereinbarkeit mit den Richtlinien des Plattformbetreibers

Jeder Betreiber einer Bewertungsplattform – also beispielsweise Google, Jameda, Yelp oder kununu – verfügt über interne Richtlinien, die manchmal auf die Bezeichnung allgemeine Geschäftsbedingungen oder Gemeinschaftsstandards o.ä. tragen. Diese Richtlinien dienen der Rechtserhaltung und -durchsetzung auf der jeweiligen Plattform und sollen einen fairen und respektvollen Umgang der Nutzer untereinander sicherstellen.

Google untersagt in seinen Richtlinien beispielsweise das Veröffentlichen von Fake-Inhalten, nicht themenbezogenen Rezensionen, Beiträgen, die nicht auf tatsächlichen Erfahrungen basieren, Bewertungen von Angestellten, obszöne, beleidigende oder vulgäre Sprache und dergleichen mehr. Eine Auflistung der gesamten Richtlinien von Google finden Sie hier. Lesen Sie gerne auch unseren Artikel zu den Google-Bewertungsrichtlinien, wenn Sie erfahren möchten, wer wen auf Google bewerten darf und welche Inhalte zulässig bzw. unzulässig sind.

Verstößt eine Bewertung nun also gegen eine dieser Richtlinien, dann ist sie unzulässig und kann durch Google gelöscht werden.

Rechtswidrige Bewertungen

Außerdem sind rechtswidrige Bewertungen selbstverständlich auch unzulässig, können somit gelöscht werden und begründen sonstige Ansprüche gegen den Rezensenten.

Eine Bewertung ist immer dann rechtswidrig, wenn sie

  1. unwahre Tatsachenbehauptungen,
  2. Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede im Sinne der §§ 185 ff. StGB,
  3. Schmähkritik oder
  4. die (implizite) Behauptung eines tatsächlich nicht vorhandenen Kundenkontakts

enthält.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Rechtswidrigkeitsgründen, d.h. beispielsweise, wann eine Aussage als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist oder wann eine Äußerung Schmähkritik darstellt, finden Sie am Beispiel der Plattform DocInsider auf der Seite DocInsider-Bewertungen löschen lassen. Die dort gemachten Ausführungen gelten aber unabhängig vom Portal, somit auch für Google, eBay usw. Alternativ können Sie auch gerne in unseren FAQ Bewertungen löschen vorbei schauen.

Verwirklicht eine Bewertung – oder natürlich mehrere der innerhalb der Kampagne abgegebenen Rezensionen – nun eines dieser Merkmale und ist entsprechend rechtswidrig, dann können das Bewertungsportal, etwa Google, zur Löschung auffordern. Ist die Bewertung dann entfernt, können Sie entscheiden, ob Sie darüber hinaus noch gegen den Rezensenten bzw. den Verursacher der Kampagne vorgehen möchten.

Ansprüche gegen den Rezensenten

Wenn Sie sich dafür entscheiden, dann können Sie auf dem „klassischen“ zivilrechtlichen Wege wie bereits angedeutet unabhängig davon, wer der Verfasser der Bewertung ist, d.h. also unabhängig davon, ob es sich hier um eine solche durch einen Mitbewerber handelt oder nicht, den Urheber der Bewertung in Anspruch nehmen.

Gegen diesen verfügen Sie über die folgenden Ansprüche:

  • Anspruch auf Löschung / Berichtigung der Bewertung
  • Anspruch auf zukünftiges Unterlassen

Indem die jeweils in Rede stehende Rezension im Zuge des „Notice-and-take-Down“-Verfahrens bei gewöhnlichem Abschluss desselben bereits gelöscht wird, ist dem Anspruch auf Löschung der Bewertung damit in aller Regel bereits Genüge getan.

Der Unterlassungsanspruch

Daneben können Sie den Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser der Bewertung gesondert geltend machen.

Materiell-rechtliche Grundlage dieses Anspruchs ist § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, wobei das verletzte sonstige Recht im Sinne der letztgenannten Norm das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten bzw. das Unternehmerpersönlichkeitsrecht ist.

Der Unterlassungsanspruch wird in der Praxis immer dergestalt durchgesetzt, dass der Störer eine Abmahnung erhält, in deren Rahmen er dann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Wie eine solche Unterlassungserklärung aufgebaut ist, was es mit der drohenden Vertragsstrafe bei Verstoß gegen ebendiese Erklärung auf sich hat und alles, was Sie hierzu sonst noch wissen sollten, finden Sie auf unserer Seite Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung.

Dieses Vorgehen steht Ihnen gegenüber jedem potentiellen Störer zu. Hier kommt es nicht darauf an, wer die Bewertung aus welchem Grund abgegeben hat; Sie können diesen Anspruch gegen jeden beliebigen Verfasser durchsetzen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

Wie bereits angedeutet kommt darüber hinaus noch das wettbewerbsrechtliche Vorgehen in Betracht, wenn auf Seiten des Störers etwa ein Mitbewerber oder Konkurrent steht, da in diesem Fall auch der Anwendungsbereich eben des Wettbewerbsrechts eröffnet ist.

Das Auslösen einer Fake-Bewertungskampagne oder dergleichen zu Lasten eines Konkurrenten, um diesem einerseits zu schaden und eventuell andererseits das eigene Unternehmen zu stärken oder zu bewerben, ist für gewöhnlich als wettbewerbswidriges Verhalten unzulässig.

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) finden sich Vorschriften, die der fairen und chancengerechten Steuerung des Wettbewerbs dienen. § 3 Abs. 1 UWG statuiert die Unzulässigkeit unlauterer Handlungen. Zur Konkretisierung dessen nennt § 4 UWG dann einige Konstellationen, in denen unlauteres Handeln im Sinne der Norm vorliegt – dies hat dann nach § 3 Abs. 1 UWG eine entsprechende Unzulässigkeit dieses Handelns zur Folge.

Bei Vorliegen einer Rezension kommt je nach Inhalt derselben eine Verwirklichung der §§ 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 UWG in Betracht:

Unlauter im Sinne dieser Normen handelt, wer

  • die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft (§ 4 Nr. 1 UWG);
  • über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleistung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmers oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen oder hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden (§ 4 Nr. 2 UWG);
  • Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 Nr. 4 UWG).

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.

In Gestalt einer negativen Bewertungskampagne wird in aller Regel eine Variante des unlauteren Handelns im Sinne des § 4 UWG verwirklicht. Wie Sie in einem solchen Fall weiter vorgehen und den Rezensenten in Anspruch nehmen können, regelt § 8 UWG:

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch

Jedem Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG – der Sie für gewöhnlich sein werden – steht gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG ein Anspruch auf Beseitigung der unzulässigen geschäftlichen Handlung im Sinne der §§ 3 und 7 UWG, in unserem Fall also auf Löschung der Fake-Bewertungen, zu. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG sieht bei Wiederholungsgefahr außerdem einen Unterlassungsanspruch vor, der nach § 8 Abs. 1 S. 2 UWG bereits dann besteht, wenn eine Zuwiderhandlung bloß droht.

In dieser Vorschrift liegt für Sie der große Vorteil: Sie können den Verfasser der Bewertungen nämlich schon dann in Anspruch nehmen, wenn diese nur das vorbezeichnete Wettbewerbsrecht verletzten, aber als solche noch keine strafrechtlich relevante Äußerung darstellen. Hierin ist auch der Unterschied zum Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu sehen, da sich dieser nur bei Vorliegen strafrechtlich zu würdigender Aspekte durchsetzen lässt.

§ 8 Abs. 1 UWG sieht nun – wie oben schon angeklungen – zwei Formen des Unterlassungsanspruch vor:

  • Der Verletzungsunterlassungsanspruch
  • Der vorbeugende Unterlassungsanspruch

Der Verletzungsunterlassungsanspruch

Der Verletzungsunterlassungsanspruch ist in S. 1 des § 8 Abs. 1 UWG geregelt. Er besteht äquivalent zu demselben aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB immer dann, wenn die Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat, d.h. also etwa, wenn bereits eine Fake-Bewertung auf Ihrem Profil veröffentlich worden ist.

Man nimmt nun an, dass die sog. Wiederholungsgefahr, also die Gefahr, dass der Störer dieselbe oder eine der ursprünglichen Verletzungshandlung sehr ähnliche noch einmal begehen könnte,indiziert. Wenn jemand in der Vergangenheit durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er willens und in der Lage ist, die Rechtsposition eines anderen zu beeinträchtigen, dann vermutet man also, dass er das auch wieder tun würde.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das nun: Hat ein Mitbewerber ein einziges Mal auch nur eine Fake-Bewertung zu Ihren Lasten abgegeben, dann wird automatisch angenommen, dass Wiederholungsgefahr besteht. Diese Annahme begründet den *Verletzungsunterlassungsanspruch und Sie können den Verursacher der Kampagne bereits in diesem frühen Stadium dazu verpflichten, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Schließlich sei an dieser Stelle noch darauf verwiesen, dass es besondere Ausnahmefälle gibt, in denen die Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr gesondert geprüft werden muss, da sie dann eben gerade nicht indiziert wird. Dazu bedarf es konkreter Umstände, die gegen das Vorliegen der Wiederholungsgefahr sprechen. Hierbei handelt es sich wie gesagt um Ausnahmen, sodass diese Konstellationen nicht allzu oft vorkommen.

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch

Daneben sieht das Wettbewerbsrecht in § 8 Abs. 1 S. 2 UWG auch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch vor, der dann besteht, wenn ein unlauteres Handeln „droht“, d.h. also, wenn eine sog. Erstbegehungsgefahr vorliegt.

An das Vorliegen derselben werden hohe Anforderungen gestellt, da die Konsequenzen für den Unterlassungsschuldner durchaus weitreichend sind und dieser eben noch nicht einmal eine tatsächliche Rechtsverletzung begangen haben muss. Damit eine Erstbegehungsgefahr angenommen werden kann, bedarf es ernsthafter und greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine zeitnah drohende konkrete Rechtsverletzung. Ob diese Anhaltspunkte nun vorliegen oder nicht, muss konkret im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch greift zum Schutz des Gläubigers nun also bevor es überhaupt zu einer Rechtsverletzung gekommen ist. Demgegenüber ist natürlich auch den Interessen des Schuldners in hinreichendem Maße Rechnung zu tragen, dieser darf nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden. Daher lässt sich der vorbeugender Unterlassungsanspruch „leichter“ beseitigen, indem der Anspruchsgegner die Vorbereitungshandlungen, die er mit Blick auf die drohende Rechtsverletzung unternommen hat, rückgängig macht und in einfacher Form das Unterlassen erklärt. Letzteres bedeutet, dass die Unterlassungserklärung in diesem Fall nicht strafbewehrt sein muss, sodass dem Erklärenden bei Zuwiderhandlung auch nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe droht. Der damit gesetzte Anreiz, der Erklärung zu folgen, ist vor diesem Hintergrund vielleicht nicht ganz so groß wie beim Verletzungsunterlassungsanspruch.

Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger

Wenn es Ihnen gelingt, einen wirtschaftlichen Schaden nachzuweisen, der aus der Bewertungskampagne resultiert, dann haben Sie selbstverständlich auch die Möglichkeit, den Verursacher auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist und welche Schäden Sie ersetzt verlangen können, lesen Sie in unserem Artikel Schadensersatz wegen negativer Internetbewertung.

Neben den dort vorgestellten Ansprüchen, die sich auf den entgangenen Gewinn und die entstandenen Rechtsanwaltskosten beziehen, kommen auch noch die nachfolgend erläuterten Anspruchsgrundlagen für Sie in Betracht:

  • § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB: Gemäß dieser Norm muss derjenige Schadensersatz leisten, der beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht eines anderen widerrechtlich verletzt.
  • § 824 Abs. 1 BGB: Die Vorschrift der Kreditgefährdung statuiert eine Schadensersatzpflicht für den Fall, dass der Rezensent bewusst eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet, wenn diese Tatsache geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Schutzzweck dieser Regelung ist die Erhaltung der wirtschaftlichen Wertschätzung eines Unternehmens.
  • § 826 BGB: Die sog. „Generalklausel“ des § 826 BGB ordnet eine Schadensersatzpflicht gegen denjenigen an, der in einer die guten Sitten verstoßenden Weise dem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Diese Norm umfasst insbesondere Fälle, in denen die rechtsverletzende Handlung besonders verwerflich ist. Um zu ermitteln, ob diese besondere Verwerflichkeit vorliegt, bedient man sich in der Regel einer Zweck-Mittel-Relation: Gerät die Beziehung zwischen dem gebrauchten Mittel und dem angestrebten Zweck vollkommen außer Verhältnis, so ist die Verwerflichkeit in besonderem Maße anzunehmen und eine Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB kommt in Betracht.