* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.

Beweislastverteilung bei Internetbewertungen - Wer muss was beweisen?

Beweislastverteilung bei Internetbewertungen – Wer muss was beweisen?

Waren- und Dienstleistungsbewertungen im Internet sind heute sowohl für Verbraucher und sonstige Internetnutzer als auch für die bewerteten Unternehmen von großer Relevant, wie das Bundeskartellamt auch in seiner Pressemitteilung vom 18.06.2020 bestätigte:

„Viele Verbraucher vertrauen bei der Suche nach einem Produkt, einem Arzt oder einer Reise im Internet auf die Bewertungen anderer Nutzer. Nutzerbewertungen sind häufig auch für das Ranking von Waren und Dienstleistungen bedeutsam.“

Für die Erstgenannten ist das Feedback natürlich wichtig, damit diese sich ein authentisches Bild von den Produkten oder Dienstleistungen machen und basierend darauf eine Kaufentscheidung treffen können. Je mehr Nutzer auf Grund vielversprechender Rezensionen ein Unternehmen kontaktieren, desto größer ist dann natürlich auch der Vorteil für den entsprechenden Betrieb. Wie gesehen beeinflussen Bewertungen darüber hinaus noch das Ranking, d.h. die Auffindbarkeit der Unternehmen. Ist ein Betrieb niedrig gelistet, dann wird er bei einer Googlesuche erst sehr weit unten aufgeführt, sodass er von vielen Nutzern gar nicht erst gefunden wird, weil man während einer gewöhnlichen Suche gar nicht so weit nach unten kommt. Sucht man beispielsweise unterwegs ein chinesisches Restaurant in der Nähe, dann scrollt man in aller Regel nicht bis auf Seite 10, um eines auszuwählen.

Vor diesem Hintergrund pflegen Unternehmen zunehmend Ihre Internetpräsenz auch unter besonderer Berücksichtigung der Bewertungen, indem Sie auf Google-Bewertungen antworten, verwertbare Kritiken und dergleichen mehr extrahieren und umsetzen oder eben auch gegen unzulässige Rezensionen vorgehen. Es gibt einige Gründe, aus denen eine Bewertung unzulässig sein kann – in diesen Fällen können Sie diese dann löschen lassen. Unter welchen Voraussetzungen Sie welche Bewertungen angreifen können und was Sie sonst noch zu diesem Thema wissen müssen, lesen Sie in aller Ausführlichkeit auch noch einmal auf unserer Seite Google Bewertungen löschen lassen.

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne auch bundesweit.

Telefon: 06131 6367056

Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder Telefon abgewickelt werden.

Beweislastverteilung bei Internetbewertungen

Wer trägt bei Bewertungen die Beweislast?

Im Zuge der häufiger stattfindenden Auseinandersetzungen und entsprechend auch Gerichtsverfahren, in denen Bewertungen auf Google, Jameda und Co. in Rede stehen, stellt sich dann immer wieder die Frage danach, wer die Beweislast für welche Aussagen und dergleichen mehr trägt.

Beweislastfragen stellen sich bei Tatsachenbehauptungen

Meinungsäußerungen können unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich zulässigerweise behauptet werden, ohne dass es auf Fragen der Beweislast etc. ankäme. Wenn also jemand im Rahmen einer Bewertung schreibt „Die Praxis ist nicht schön eingerichtet“, dann handelt es sich bei dieser Aussage um eine Meinungsäußerung (siehe dazu noch sogleich), die per se ohne Weiteres verbreitet werden darf. Eine Klage gegen eine solche Bewertung hätte keine Erfolgsaussichten; der Rezensent müsste auch nicht beweisen, dass die „Praxis nicht schön eingerichtet“ ist – was sicherlich auch objektiv nicht möglich ist. Er darf diese Meinungsäußerungen tätigen.

Relevant wird die Frage nach der Beweislast logischerweise erst dann, wenn es auch etwas zu beweisen gibt – nämlich dann, wenn Tatsachen zur Debatte stehen. Im Kontext von Rezensionstexten tauchen regelmäßig Tatsachenbehauptungen auf, die aber nur dann zulässig sind, wenn sie auch wahr sind. Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen besteht ein Löschanspruch des Bewerteten, den er regelmäßig auch geltend machen wird, wenn es in einem Gerichtsprozess um diese Bewertungen geht.

Was ist der Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung?

An dieser Stelle möchten wir daher noch einmal kurz darstellen, worin sich Meinungsäußerungen genau von Tatsachenbehauptungen unterscheiden, um herauszuarbeiten, wann sich überhaupt erst Fragen der Beweislast stellen.

Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Aussagen liegt auch tatsächlich in der Beweisbarkeit:

Meinungsäußerungen, die auch unter der Bezeichnung Werturteil aufzufinden sind, werden durch subjektive Elemente des Dafürhaltens, der Meinung oder der Stellungnahme gekennzeichnet und sind vor allen Dingen – hierauf kommt es entscheidend an! – nicht beweisbar.

Exemplarisch kann hier wieder der oben genannte Satz aufgeführt werden, dass die Einrichtung der Praxis – im Übrigen genauso wie Produkte und dergleichen mehr – nicht schön ist. Schönheit und Ästhetik werden gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie von subjektivem Empfinden und persönlichem Geschmack geprägt ist. Man kann nicht mit einem objektiven Gültigkeitsanspruch von etwas oder jemandem behaupten, dass er/sie/es schön ist. Beweisen lässt sich Schönheit ebenso wenig.

Demgegenüber stehen dann die Tatsachenbehauptungen, die im Unterschied zu einem Werturteil dem Beweis zugänglich sind und objektiv nachprüfbare Fakten vermitteln.

Als Tatsachenbehauptungen ist etwa die nachstehende Äußerung zu qualifizieren: „Die Ware kam bereits in einem beschädigten Zustand an. “ Auch Daten und dergleichen mehr sind ohne Zweifel Tatsachen.

Wenn ein Rezensent zu Ihren Lasten ebendiese unwahren Tatsachenbehauptungen sogar bewusst verbreitet, kann er sich je nach Lage des Falls sogar strafbar machen. In Betracht kommen hier insbesondere Strafbarkeiten aus § 186 Strafgesetzbuch (StGB) wegen übler Nachrede oder aus § 187 StGB, der Verleumdung. Zudem können sich auch Schadensersatzansprüche wegen negativer Bewertung ergeben.

Das absichtliche Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen und dergleichen mehr kann einen folgenschweren Rufmord darstellen. Zu den Möglichkeiten, die Ihnen in diesem Fall zur Verfügung stehen und wie wir Ihnen helfen können, gegen ein solches Verhalten vorzugehen, lesen Sie gerne unseren Artikel Rufmord.

Der Grundsatz im Zivilprozess

Wir haben also gesehen, dass die Frage nach der Beweislastverteilung vornehmlich im Kontext von Tatsachenbehauptungen bedeutsam ist.

Prinzipiell gilt auch in Bezug auf Bewertungen folgender Grundsatz des Zivilprozesses: Diejenige Partei, die sich auf eine für sie günstige Norm beruft bzw. den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, muss die tatbestandlichen Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes beweisen.

In den Bewertungsfällen beruft sich der bewertete Arzt oder Unternehmer etc. in der Regel auf den Lösch- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB oder aber auf eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts, das auch juristische Personen schützt. Der Unterlassungsanspruch ist dann also für den Bewerteten „günstig“ im vorgenannten Sinne, sodass er auch beweisen muss, dass die behauptete Tatsache nicht der Wahrheit entspricht.

Den Portalbetreiber, also etwa Google ebenso wie Jameda, kununu und Co., trifft nach der Rechtsprechung (s. beispielsweise OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020, Az. 1 U 80/19) allerdings eine sekundäre Darlegungslast, die unter bestimmten Voraussetzungen (siehe dazu sogleich) zum Tragen kommen kann.

Soweit sieht also zumindest der zivilprozessrechtliche Grundsatz die Beweislast vor. Davon zu unterscheiden sind aber Konstellationen, in denen der eigentlich sekundär belastete Portalbetreiber die Wahrheit der in Rede stehenden Tatsachen beweisen muss, was die Chancen des Klägers, der gegen eine Bewertung vorgeht, zu obsiegen, mitunter in der Tat deutlich erhöhen kann. Auch existieren Fälle, in denen der Schädiger selbst die direkte Beweislast für die durch ihn behaupteten Tatsachen zu tragen hat.

Ebendiese Konstellationen möchten wir Ihnen hier vorstellen:

In diesen Fällen sind der Schädiger und das Bewertungsportal beweispflichtig

Die vorbezeichnete sekundäre Darlegungslast des Portalbetreibers sowie diejenige des Urhebers einer Rezension erlangen insbesondere in den nachstehenden Fällen Bedeutung:

  1. Die Bewertung enthält ehrenrührige Tatsachen im Sinne des § 186 StGB.
  2. Die Bewertung enthält negative Tatsachen, die bewiesen werden müssen und der Bewertete trägt deren Nichtbestehen glaubhaft vor.

Zu diesen Fällen im Einzelnen:

Ehrenrührige Tatsachen in der Bewertung

Wenn die Bewertung also ehrenrührige Tatsachen beinhaltet, dann kommt eine Strafbarkeit des Verfassers nach der Vorschrift des § 186 StGB, der üblen Nachrede, in Betracht.

In einem solchen Fall entsteht nach ständiger Rechtsprechung eine Beweislastumkehr, die aus § 186 StGB über die Regelung des § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transferiert wird (vgl. etwa BGH NJW 1985, 1621). Diese Beweislastumkehr bewirkt nun, dass der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung trägt, sofern er sich nicht ausnahmsweise gem. § 193 StGB auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (s. beispielsweise AG München, Endurteil vom 12.04.2016 – 161 C 31397/15.

Beinhaltet eine Rezension ehrenrührige Tatsachen, dann muss der Verfasser dieser Bewertung auch beweisen, dass die Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Gelingt dies nicht, dann entsteht ein Löschanspruch des Bewerteten und er kann die Bewertung mit sehr guten Erfolgsaussichten angreifen. Lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie welche Bewertungen löschen lassen, auf welche Weise wir Sie dabei unterstützten können sowie alles Wissenswerte rund um dieses Thema in unserem Artikel Google-Bewertungen löschen lassen.

Negative Tatsachen sind zu beweisen

Die zweite Variante entsteht dann, wenn negative Tatsachen zu beweisen sind und das bewertete Unternehmen deren Nichtbestehen durch einen substantiierten Vortrag glaubhaft macht.

In der Praxis sind diese Fälle sehr häufig. Viele Bewertungen werden angriffen, indem das bewertete Unternehmen einen Kunden- oder Patientenkontakt bestreitet. Hintergrund ebendieses Vorgehens ist, dass es Nutzern sowohl aus den Google-Bewertungsrichtlinien als auch aus dem Verbot der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen untersagt ist, Unternehmen zu bewerten, mit denen kein unmittelbarer Kundenkontakt bestanden hat. Wer noch nie in einem Restaurant gegessen hat, darf dieses auch nicht bewerten – er kann in diesem Fall ja dann auch gar nicht wissen, wie die Speisen, der Service und dergleichen mehr in diesem Lokal zu bewerten sind und somit kann er auch keinen Erfahrungsbericht verfassen.

In unserem Artikel 11880-Bewertungen löschen lassen können Sie noch einmal in aller Ausführlichkeit nachlesen, welche Bewertungen gelöscht werden können und was es mit dem Löschanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen genau auf sich hat. Zwar handelt dieser Bericht von Rezensionen auf dem Portal 11880.com; die Löschansprüche sowie natürlich derjenige hinsichtlich unwahrer Tatsachen bestehen aber auf jedem Portal, somit natürlich auch Google, fort und die Wertungen können übertragen werden.

Nun wieder zurück zur Beweislastumkehr: Wird eine Bewertung dann also unter Berufung auf das Nichtbestehen eines Kundenkontakts angegriffen, dann ist hier ja eine negative Tatsache (nämlich eben das Nichtbestehen des Kontakts) zu beweisen. Gelingt es dem Bewerteten nun, glaubhaft zu machen, dass dieser Kontakt nicht stattgefunden hat, dann tritt die Beweislastumkehr dergestalt ein, dass die Bewertungsplattform, also Google, nun aus ihrer sekundären Darlegungslast heraus den Kundenkontakt beweisen muss. Um dies zu erreichen, wird der Rezensent in der Regel im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens dazu aufgefordert, nähere Angaben zur Bewertung zu machen, die geeignet sind, den Kontakt zu dem jeweiligen Unternehmen nachzuweisen. Dazu gehören beispielsweise Einzelverbindungsnachweise, Belege, Rechnungen und dergleichen mehr.

Fazit

Auch beim Vorgehen gegen Google-Bewertungen gilt grundsätzlich das zivilprozessrechtliche Prinzip, dass derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Norm beruft, die tatbestandlichen Voraussetzungen derselben beweisen muss. Machen Sie also einen Löschanspruch geltend, müssen Sie die Anspruchsvoraussetzungen – also etwa, dass die Rezension unwahre Tatsachen verbreitet – im Grundsatz auch selbst beweisen.

Enthält die in Rede stehende Bewertung allerdings ehrenrührige Tatsachen, deren Wahrheitsgehalt es zu beweisen gilt, tritt eine Beweislastumkehr ein und der Verfasser ist darlegungsbelastet.

Ist ein wenigstens implizit behaupteter Kundenkontakt zu beweisen, dann sollte es Ihnen als Inhaber des bewerteten Unternehmens oder der bewerteten Praxis gelingen, glaubhaft und substantiiert darzulegen, dass der Verfasser tatsächlich nie Kunde bzw. Patient bei Ihnen war. Ist das der Fall, dann ist das Bewertungsportal verpflichtet, den Kontakt zu beweisen.

Rechtsanwalt Matthias Prinz ist auf das Angreifen unzulässiger Bewertungen spezialisiert und verfügt im Bereich des Reputationsmanagements über große Erfahrungen. Gerne unterstützt er Sie beim Vorgehen gegen negative Bewertungen.

Unzulässige Bewertungen löschen – Das können wir für Sie tun

Wenn Sie durch unzulässige Bewertungen in Ihren Rechten verletzt werden, dann unterstützen wir Sie insbesondere bei den nachstehenden Vorgehensweisen:

  1. Inanspruchnahme des Verfassers auf Beseitigung und Unterlassung
  2. Abmahnung des Nutzers
  3. ggf. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger
  4. Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs insbesondere mit Blick auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten gegen den Schädiger
  5. ggf. Inanspruchnahme des Plattformbetreibers wegen Störerhaftung

Selbstverständlich beraten wir Sie zu all diesen Möglichkeiten sowie den hier erwähnten Ansprüchen ausführlich.