„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“ – So definiert § 172 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die Berufsunfähigkeit.
Es ist ratsam, für einen solchen Fall eine Berufsunfähigkeitsversicherung (auch: BU-Versicherung, BUV) abzuschließen, um trotz der mangelnden Erwerbsfähigkeit ein Einkommen und somit eine gewisse finanzielle Sicherheit auf seiner Seite zu wissen. Leider kommt es immer wieder vor, dass die Versicherungen im Ernstfall die Leistung verweigern und der Versicherungsnehmer dann mit seiner Krankheit und den monetären Sorgen alleine da steht, obwohl er sich eigentlich genau für diese Konstellation absichern wollte.
Wir zeigen Ihnen hier, was Sie tun können, wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen will; wie Sie dennoch zu Ihrem Geld kommen und alles Weitere rund um das Thema BU-Versicherung.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine private Zusatzversicherung, deren Abschluss freiwillig ist. Anders als die in Deutschland qua Gesetz als Pflichtversicherung eingestuften Kranken-, Unfall- Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen muss man sich also nicht gegen die Berufsunfähigkeit absichern, was dennoch grundsätzlich sehr ratsam ist.
Zweck der BerufsunfähigkeitsversicherunYelpg ist es, dann einzuspringen, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, weil sich sein Gesundheitszustand – etwa auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalls – verschlechtert hat.
Dazu zahlt er mit Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung meist monatlich einen Betrag an die Versicherung. Tritt der Versicherungsfall ein, dann soll der Versicherte einen finanziellen Ausgleich für seinen Erwerbsausfall erhalten, von dem er seinen Lebensunterhalt wenigstens teilweise, je nach Tarif auch vollständig, stemmen kann. Dieser Ausgleich wird oft bis zum Eintritt in das Rentenalter gezahlt; es ist aber auch möglich, eine davon unabhängige Laufzeit zu vereinbaren, bis zu deren Ende die Leistungen dann entsprechend zu erbringen sind.
Bei den meisten Versicherungen greift folgende Formel: Ist der Betroffenen zu mindestens 50% außer Stande, seine Tätigkeit auszuüben, so gilt er als berufsunfähig und der Versicherungsfall tritt ein.
Grundsätzlich ist tatsächlich jedem Berufstätigen zu raten, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Das Risiko, im Laufe des Lebens in einen Unfall verwickelt zu werden oder zu erkranken, sodass im Anschluss an die Behandlung und den Genesungsprozess die Arbeitskraft um 50% gemindert ist, ist leider gar nicht so gering. Der Schaden, der ohne Berufsunfähigkeitsversicherung droht, ist dagegen immensen Ausmaßes. Wenn man nur noch in einem stark reduzierten Umfang oder gar überhaupt nicht mehr zur Arbeit gehen kann, hilft jeder sicher einzuplanende Euro weiter und schafft eine gewisse Entlastung.
Besonders wichtig ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung natürlich für Menschen, die einem hohen Berufsrisiko ausgesetzt sind. Das ist etwa bei schwerer körperlicher Arbeit der Fall, exemplarisch sind hier Handwerker (Gerüstbauer, Dachdecker etc.) zu nennen. In diesen Berufsgruppen erreicht ein sehr hoher Anteil nicht das gewöhnliche Renteneintrittsalter, da die Betroffenen auf Grund von gesundheitlichen Beschwerden vorzeitig aus dem Beruf aussteigen müssen.
Demgegenüber sind physisch weniger anspruchsvolle Berufe mit einem geringeren Berufsrisiko ausgestattet. Laborberufe, Ingenieure, Rechtsanwälte oder Ärzte sind hier beispielhaft aufzuführen. Nichtsdestotrotz ist – wie gesehen – auch diesen Personen eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu empfehlen. Der Anteil der Personen, die infolge psychischer Erkrankungen aus dem Beruf ausscheiden muss, ist signifikant, während das Risiko, an einer solchen psychischen Krankheit zu leiden, in den Berufen wie Ingenieur nicht geringer ist.
Darüber hinaus ist nur zu empfehlen, die Berufsunfähigkeitsversicherung möglichst früh abzuschließen. Je jünger der Versicherungsnehmer ist, desto länger wird in der Regel auch die Laufzeit sein und dementsprechend günstigen sind die monatlichen Beiträge. Außerdem ist es gut, eine Berufsunfähigkeitsversicherung dann abzuschließen, wenn man in möglichst guter und gesunder Gesamtkonstitution ist, da (Vor-)Erkrankungen sich negativ auf die Tarife auswirken und die Beiträge regelmäßig in die Höhe treiben.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt prinzipiell wie jede Versicherung immer dann, wenn der Versicherungsfall eintritt. Der Versicherungsfall einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist selbstredend die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, die – wie gesehen – regelmäßig dann eintritt, wenn dieser in seinem gegenwärtigen Beruf mindestens 50% weniger Arbeitsleistungen zu erbringen in der Lage ist. Dieser Anteil bezieht sich in der Regel auf die Arbeitsstunden: Hat der Versicherte also 40 Stunden in der Woche gearbeitet und vermag infolge seiner Erkrankung nun nur noch höchstens 20 Stunden (oder weniger) zu leisten, dann kann er die Berufsunfähigkeitsrente beantragen.
Die Anforderungen an den Eintritt der Berufsunfähigkeit lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Versicherungsnehmer muss an einer Krankheit leiden. Darunter fallen medizinisch anerkannte Diagnosen, die dadurch bedingt sind, dass die gesundheitliche Verfassung – entweder physisch oder psychisch – der betroffenen Person dergestalt nachteilig von der vorherigen abweicht, dass er oder sie in seiner Leistungsfähigkeit und beruflichen Einsatzmöglichkeit beeinträchtigt ist oder dieser gar nicht mehr nachgehen kann.
Ein Kräfteverfall im Sinne des § 172 Abs. 2 VVG liegt immer dann vor, wenn die körperlichen oder geistigen Kräfte des Versicherungsnehmers in einem Maße nachgelassen haben, dass nicht mehr altersentsprechend ist; er also für sein jeweiliges Alter unterdurchschnittlich belastbar ist.
Die zweite Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist, dass die Krankheit oder der Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft bestehen bleiben. Dieses Kriterium dient der Abgrenzung von vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich wieder zurückbilden bzw. geheilt werden können.
Wichtig ist, dass die voraussichtliche Dauerhaftigkeit von einem Arzt prognostiziert werden muss.
Als dauerhaft gilt die Berufsunfähigkeit nach vielen neueren Versicherungen dann, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er für mindestens sechs Monate ununterbrochen gesundheitsbedingt gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage war, seinem Beruf oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachzukommen. Insbesondere in älteren Verträgen werden nicht selten drei Jahre vereinbart sein.
Sie sollten beachten, dass die meisten Verträge die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente erst nach Ablauf der sechs Monate vorsehen, sodass ebendieser Zeitraum finanziell überbrückt werden muss. Dies kann insbesondere auf Grund von mit der Erkrankung einhergehenden Behandlungs-, Kur- oder Rehamaßnahmen eine echte Herausforderung darstellen.
Wie bereits gesehen muss der Versicherungsnehmer mindestens 50% seiner Arbeitsfähigkeit einbüßen, damit die Berufsunfähigkeit vorliegt. Festgestellt wird dies zumeist an Hand der Arbeitsstunden.
Leider kommt es im Versicherungsfall, also genau dann, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund einer Erkrankung nicht mehr oder nicht mehr vollumfänglich erwerbstätig sein kann, dazu, dass die Versicherung die Zahlung verweigert, da die Leistungen für den Versicherer mitunter sehr kostspielig sein können. Oftmals versuchen die Versicherungsunternehmen auch, möglichst viel Zeit zu gewinnen bzw. verstreichen zu lassen und lehnen den Zahlungsanspruch erst einmal ab.
Wir stellen Ihnen hier die häufigsten Versagungsgründe zusammen und zeigen gleichzeitig auf, wie Sie dagegen vorgehen und Ihren Anspruch dennoch durchsetzen können.
Quelle: Morgen und Morgen Group GmbH, Stand: Mai 2018
Bevor Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen können, müssen Sie gegenüber dem BU-Versicherer Angaben zu Ihrer Gesundheit machen, indem Sie entsprechende Fragen in Formularen und ausfüllen. Tritt der Versicherungsfall dann ein, verweigern die Versicherer oft unter Berufung auf falsche oder unvollständige Angaben im Rahmen der Gesundheitsfragen die Leistung.
Juristischer Hintergrund sind die folgenden Regelungen:
Zwar ist es richtig, dass Sie im Rahmen der Gesundheitsabfrage wahrheitsgemäß und vollständigen Auskunft geben müssen – immerhin muss auch die Versicherung die Risiken Vertrags kennen und kalkulieren können –, die o.g. Rechte der Versicherung greifen jedoch längst nicht in jedem Fall, in dem sie sich darauf beruft. Auch die Versicherung muss hierzu die ihr obliegenden Pflichten erfüllen. Dazu gehört insbesondere die in § 19 Abs. 5 S. 1 VVG normierte Pflicht, den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen.
Ebendiese Pflicht ist in einem Beschluss des Bundesgerichtshofs sogar noch einmal konkretisiert worden: Nach Auffassung des Gerichts wird die Versicherung ihrer Hinweispflicht nur dann gerecht, wenn ebendieser Hinweis im Rahmen des Textes drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass sich die Belehrung deutlich vom übrigen Text abhebt und auf diese Weise vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.20117 – IV ZR 16/17). Der Bundesgerichtshof stellt also sehr hohe Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung, der sicher nicht alle Verträge standhalten.
Wenn Ihre Versicherung also unter Berufung auf falsche oder unvollständige Angaben bei der Gesundheitsabfrage die Zahlung verweigert, ist in einem ersten Schritt einmal zu überprüfen, ob der Versicherer seinerseits den Anforderungen an seine Hinweispflicht hinreichend Rechnung getragen hat.
Die Hinweispflicht der Versicherung ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit für Sie, gegen die Einwand der falschen Angaben vorzugehen. Oftmals sind die Fragen in dem Bogen zur Gesundheitsabfrage absichtlich nicht klar, sondern eher mehrdeutig und „schwammig“ formuliert, sodass der potentielle Versicherungsnehmer gar nicht genau weiß, was er dort einzutragen hat und was nicht in die Beantwortung der Frage mit aufgenommen werden muss. Es hat sich herauskristallisiert, dass die Versicherung dem Betroffenen keine Pflichtverletzung anlasten kann, wenn die Unvollständigkeit der Angaben aus den verwirrend anmutenden Formulierungen im Zuge der Abfrage resultiert. Nur falsche oder gar nicht getätigte Anhaben begründen eine solche Pflichtverletzung.
Entscheidend für die Beurteilung der Tragweite der Fragen ist der objektive Horizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die ihm vorliegenden Angaben verständig und aufmerksam würdigt sowie den Sinnzusammenhang berücksichtigt.
Auch hier sollte also im Falle des Versagens der Leistung geprüft werden, ob die Fragen in der Gesundheitsüberprüfung hinreichend konkret und verständlich formuliert worden sind. All dies sind Anhaltspunkte, an Hand derer Sie möglicherweise doch zu einer Leistungspflicht der Versicherung kommen können.
Inzwischen gibt es auch noch einen weiteren Ansatzpunkt, den Sie nutzen kommen, um eine zunächst verweigerte Zahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung doch noch erreichen zu können. Der Bundesgerichtshof hat in Gestalt mehrerer Urteile (vgl. etwa BGH IV ZR 119/06 vom 5. März 2008) eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung bestimmt, die wie folgt ausgestaltet ist: Die Versicherung muss beim künftigen Versicherungsnehmer immer dann selbst bezüglich der Gesundheitsangaben nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht.
Konkret heißt das: Ist der Versicherungsfall eingetreten, dann darf die Versicherung nicht erst jetzt die Angaben des Versicherten prüfen, nachdem dieser einen Antrag auf Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat, sofern der Versicherte eben im Vorfeld ersichtlich unklare oder unvollständige Angaben tätigte. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer mit Abschluss des Versicherungsvertrages natürlich ein gewisses finanzielles Risiko eingehe und basierend auf einer Risikoprognose die vertraglichen Konditionen bestimme. Wenn im Zuge dieser Prognose Unstimmigkeiten nicht auffallen oder keine weitere Prüfung erfahren, dann darf sich der Versicherer auch nicht im Nachgang darauf berufen und dies gegen den Versicherungsnehmer verwenden.
Diese Urteile erleichtern es in der Praxis, gegen den Einwand der Versicherungen, der Betroffene habe die Gesundheitsangaben unvollständig oder sonst nicht korrekt getätigt, vorzugehen. Auf diese Weise haben Sie eine weitere Chance, Ihre Rente doch noch ausgezahlt zu bekommen.
Um Streitigkeiten bezüglich der Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben zum allgemeinen Gesundheitszustand von vornherein zu vermeiden, ist Ihnen allerdings losgelöst von eventuellen Optionen, den Anspruch doch noch durchsetzen, dringend anzuraten, die Angaben korrekt und vollständig zu machen! Auf diese Weise sind Sie nicht angreifbar und die Versicherung muss zahlen, wenn es ernst wird.
Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Versicherungsleistung ist, dass der Betroffene einen nicht ausreichenden Grad an Invalidität erreicht habe. Knapp ein Drittel aller Leistungsbegehren wird mit dieser Begründung versagt (s.o.).
Welches Maß an Invalidität erforderlich ist, ergibt sich grundsätzlich immer aus dem konkret und individuell verhandelten Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufsunfähigkeitsversicherer. Weiter oben auf dieser Seite wurden bereits die Grundvoraussetzungen dargelegt, derer es für eine Berufsunfähigkeit bedarf: Es muss eine Krankheit oder ein Kräfteverfall vorliegen, der voraussichtlich dauerhaft anhält die und die Leistungsfähigkeit um mindestens 50% mindert, wobei sich letzteres immer an Hand des jüngst ausgeübten Berufs bzw. einer mit diesem vergleichbaren Tätigkeit orientiert.
Die Versicherung kann nun jede der erforderlichen Voraussetzungen anzweifeln, indem sie sich etwa darauf beruft, dass die Arbeitsleistung nicht um mindestens 50% reduziert oder dass die Beeinträchtigung infolge der Krankheit nicht von hinreichender Dauer sei.
Wie gesehen fungieren hinsichtlich des Grades der Berufsunfähigkeit, der in den meisten Verträgen ja bei mindestens 50% liegen muss, beispielsweise die geleisteten Wochenstunden vor der Erkrankung und das entsprechende Arbeitsvermögen seitdem als Indizien für die Feststellung des Ausmaßes der Invalidität. Die bloße Zahl der Stunden reicht jedoch nicht aus, um letztere zu begründen. Dies kann sowohl für den Versicherer als auch für Sie als Versicherungsnehmer von Vorteil sein. Entscheidend ist nämlich nicht nur die Stundenzahl oder eine medizinische Diagnose, vielmehr ist im Einzelfall auf die konkrete Ausgestaltung des Berufs abzustellen, den der Versicherte bisher ausgeübt hat, indem zu prüfen ist, welches Gewicht diejenigen Tätigkeiten, die der Betroffene infolge seiner Krankheit nicht mehr ausüben kann, für die gesamte berufliche Tätigkeit haben.
Dazu ein Beispiel in Anlehnung an das Urteil des OLG Saarbrücken vom 02.03.2000 - 12 U 1919/99: Ein Versicherungsnehmer ist in einem Handwerksbetrieb tätig, in dem er neben den eigentlichen handwerklichen Arbeitsleistungen insbesondere im kaufmännischen Bereich tätig ist, indem er Abrechnungen macht, Ersatzteile bestellt und dergleichen mehr. Er arbeitet 40 Stunden in der Woche. 30 dieser 40 Stunden verbringt er mit den kaufmännischen Tätigkeiten im Büro und nur 10 Stunden verrichtet er primäre handwerkliche Tätigkeiten. Erkrankt diese Person nun dergestalt, dass sie nicht mehr im Stande ist, die handwerklichen Arbeiten zu leisten, im Büro kann er allerdings nach wie vor tätig sein.
Unter Zugrundelegung der Überlegungen zu den Wochenstunden würde man hier zu dem Schluss kommen, dass der Betroffene ja noch seinen Bürotätigkeiten, die einen Umfang von 30 von insgesamt 40 Stunden ausmachen, nachkommen kann, somit keinen Invaliditätsgrad von 50% erreicht hat. Das Gericht hat aber klargestellt, dass insoweit auf die den Beruf prägenden Tätigkeiten abzustellen ist – und diese liegen in einem Handwerksberuf nun mal in den entsprechenden handwerklichen Tätigkeiten, sodass der Betroffene hier den erforderlichen Grad in Invalidität erreicht hatte.
Je nach Tätigkeit bestehen also auch in diesem Bereich durchaus Chancen, die hinreichende Invalidität zu beweisen, obgleich die Versicherung eine Zahlung zunächst abgelehnt hat.
Immer wieder kommt es vor, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung verweigert, da der Versicherungsnehmer den erforderlichen Invaliditätsgrad nicht erreicht habe, immerhin sei er in der Lage, eine andere, mit seiner vorherigen Tätigkeit vergleichbare, berufliche Tätigkeit auszuführen.
Ebendiese vergleichbare Tätigkeit wird als Verweisungstätigkeit bezeichnet. Nach Antragstellung oder auch, nachdem die Rente bereits einige Zeit ausgezahlt worden ist im Zuge des sog. Nachprüfungsverfahrens, möchte sich der Versicherer vergewissern, ob die Berufsunfähigkeit nach wie vor besteht. Hier kommt es dann oftmals dazu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Verweistätigkeit für ausführbar erklärt.
Grundsätzlich hat die Versicherung auch das Recht, die Leistung auf Grund der Möglichkeit einer Verweistätigkeit einzustellen, allerdings ist dies nur unter strengen Voraussetzungen möglich, denen die entsprechende Tätigkeit gerecht werden muss.
Der Versicherungsnehmer muss der Alternative nur dann nachgehen, wenn
Wie bereits dargelegt darf die Verweistätigkeit keine Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die wesentlich höher anzusiedeln sind als diejenigen, die der Versicherungsnehmer gemessen an seiner Ausbildung und seinen Erfahrungen aufzuweisen hat. Erfordert die Verweistätigkeit also Kenntnisse, über die der Betroffene nicht verfügt, so scheidet sie aus. Exemplarisch sei hier ein Handwerker genannt, der nun einer Beratertätigkeit in der Bank nachgehen soll. Zum einen wird er für gewöhnlich nicht über dezidierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse und dergleichen mehr verfügen, zum anderen bedarf es für ein Tätigwerden im Bereich der Beratung darüber hinaus besonderer kommunikativer Fertigkeiten, deren Vorliegen jeweils nicht von dem Handwerker erwartet werden darf. Wichtig: Entscheidend ist sind hier allein diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen, die er bis zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit aufweisen konnte. Nicht miteinbezogen werden dürfen Fertigkeiten, die der Versicherungsnehmer noch erwerben könnte, indem er beispielsweise eine Umschulung** o.Ä. durchläuft.
Im Weiteren muss die Vergütung der Verweistätigkeit mit der vorherigen vergleichbar sein. Konkret lässt sich dies nicht beziffern, da stets im Einzelfall geprüft werden muss, was dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist und was nicht, allerdings wird man bei durchschnittlichen oder hohen Verdiensten – gemessen an bisherigen Entscheidungen in der Praxis – eine Minderung des Bruttoeinkommens von 20-25% hinnehmen müssen, während eine Minderung um 33% oftmals als zu hoch eingeschätzt wird.
Man kann sich merken, dass die Einbußen, die Sie gegebenenfalls erdulden müssen, umso größer werden, je höher Ihr ursprüngliches Einkommen war. Verdienten Sie hingegen im Vorfeld eher unterdurchschnittlich viel, so müssen Sie auch Minderungen, die zwar wertmäßig nicht allzu groß, in Relation zu dem Einkommen allerdings bedeutender sind, nicht mehr akzeptieren.
Im Falle von Selbstständigen fungiert deren Einkommen in dem letzten repräsentativen Zeitraum, vermutlich also in dem letzten Geschäftsjahr, als Vergleichsposten.
Schließlich darf auch die Wertschätzung der in Betracht kommenden Vergleichstätigkeit nicht deutlich und derjenigen des zuvor ausgeübten Berufes liegen. Hintergrund dieses Kriteriums ist, dass der Versicherungsnehmer in seiner bisherigen Lebensstellung und in seinen Lebensumständen keine empfindlichen Einschnitte hinnehmen muss. Es findet hier eine Erweiterung gewissermaßen auf das soziale Ansehen statt, denn die Lebensumstände werden nicht ausschließlich durch das Einkommen einer Person manifestiert.
Selbstredend ist Wertschätzung per se ein subjektives Kriterium und im Zuge der Einordnung verschiedener Berufe in dasselbe sollte man stets Vorsicht walten lassen, um Diskreditierungen zu vermeiden. Jeder definiert Wertschätzung anders und würdigt unterschiedliche Tätigkeiten in unterschiedlichem Maße. Somit bedarf es hier einer gewissen Objektivierung, vermittels derer die Wertschätzung der Verweistätigkeit mit der vorherigen verglichen werden kann. Man nimmt an, dass Berufe ein höheres Ansehen genießen, mit denen etwa eine besondere Verantwortung einhergeht: Diese kann für Mitarbeiter als Vorgesetzter oder beispielsweise für finanziell bedeutsame Entscheidungen bestehen. Auch Beschäftigten, die Vollmachten oder sonstige besondere Befugnisse innehaben, wird in der Regel ein höheres soziales Ansehen zugeschrieben. Eine weitere Fallgruppe bilden Berufe, die eine gesteigerte Vertrauenswürdigkeit erfordern, wobei sich letztere etwa in Gestalt einer Schweigepflicht äußern kann.
Nur dann, wenn die Verweistätigkeit all diese Voraussetzungen erfüllt, darf sich die Berufsunfähigkeitsversicherung auch darauf berufen. Oftmals ist dieser aber nicht der Fall, weil der Versicherer vorschnell das Vorliegen der Alternative postuliert, sodass Sie nicht selten die Chance haben, auch in diesen Konstellationen weiterhin Ihren Anspruch gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung durchsetzen zu können.
Auch zu der Definition des zuletzt ausgeübten Berufes, der ja ein wichtiges Referenzkriterium darstellt, sind ein paar Worte zu verlieren. Hierbei ist nämlich auf die Tätigkeit abzustellen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich unmittelbar vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt hat. Nicht maßgeblich sind hingegen weder der erlernte noch der im Vertrag aufgeführte Beruf.
Wenn es im Bereich des zuletzt ausgeübten Berufes zu Streitigkeiten kommt, dann ist dies zumeist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung während der Ausbildung oder während des Studiums abgeschlossen hat. In diesen Konstellationen hat der Betroffene ja vorher zumeist keinen konkreten Beruf ausgeübt, an dessen Anforderungen und sonstige inhaltliche Tätigkeiten man beispielsweise eine Verweistätigkeit messen oder den Invaliditätsgrad feststellen könnte.
Daneben können Unstimmigkeiten insbesondere bei Vorliegen eines Kräfteverfalls auftreten. Letzterer ist oftmals dadurch geprägt, dass der Versicherungsnehmer nicht von einem auf den anderen Tag berufsunfähig wird, sondern sich die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands über einen längeren Zeitraum hinzieht. Indessen wechselt der Versicherte vielleicht schon die Tätigkeit, um eine solche zu finden, der er trotz seiner Einschränkungen weiter nachgehen kann, die dann oftmals nicht nur weniger anspruchsvoll, sondern auch schlechter vergütet ist. Hier stellt sich dann die Frage, auf welche Tätigkeit als „zuletzt ausgeübte“ abzustellen ist. Wenn eine solche Konstellation bei Ihnen vorliegt, lohnt es sich, einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen. Dieser kann Ihre Chancen gut einschätzen und weiß, welche Schritte zu unternehmen sind.
Es wird nicht verlangt, dass Sie als Versicherungsnehmer tatsächlich aufhören zu arbeiten; vielmehr kommt es alleine darauf an, ob Sie einen hinreichenden Grad an Invalidität erreicht haben, auf Grund dessen Ihnen eine weitere berufliche Betätigung in Ihrem Job vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
Wenn Sie also weiterarbeiten, um beispielsweise einen finanziellen Engpass zu überbrücken oder weil Sie (noch) keinen Nachfolger für Ihren Betrieb gefunden haben, dann ändert dies bei Vorliegen der Invalidität grundsätzlich nichts an Ihrem Anspruch auf Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Es ist allerdings zu erwarten, dass Ihr Versicherer mit genau diesem Argument eine Zahlung verweigern wird. Hier gilt Folgendes: Es ist zu prüfen, ob Sie als Versicherungsnehmer durch die Aufrechterhaltung Ihrer beruflichen Tätigkeit eine Verschlechterung Ihres gesundheitlichen Zustands riskierten. Wäre dem so, kann Ihnen das Versicherungsunternehmen nicht zumuten, der Tätigkeit weiterhin nachzugehen. – Was aber nichts daran ändert, dass Sie das für sich selbst in der Tat entscheiden können.
Inzwischen sind psychische Krankheiten wie Depressionen oder Burn-Out der häufigste Grund für eine Berufsunfähigkeit:
Quelle: Morgen & Morgen Group GmbH, Stand: Mai 2018
Leider ist es auch heute immer noch eine Herausforderung für Menschen, die an psychischen Krankheiten leiden, überhaupt einen Versicherer zu finden, der Ihnen eine Berufsunfähigkeitsversicherung anbietet, was dann zumeist auch nur zu – aus Sicht des Betroffenen – sehr schlechten Konditionen erfolgt.
Wenn Sie an einem psychischen oder psychosomatischen Leiden erkranken, nachdem Sie bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben, so ist zwar diese Hürde bereits überwurden, allerdings verweigern die Versicherer gerade in diesen Fällen oftmals die Leistung. Dieses Phänomen ist insbesondere auf die erschwerte Diagnostik – gemessen an den Anforderungen, die für eine Zahlung der BU-Versicherung vorliegen müssen – zurückzuführen.
Wenn Sie bereits an einer (chronischen) seelischen Krankheit leiden, bevor Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, sollten Sie Ihre Erkrankung auf keinen Fall verschweigen. Wie gesehen bestehen Ihrerseits auch Auskunftspflichten hinsichtlich Ihres Gesundheitszustands, denen Sie nachkommen müssen. Ein vorsätzliches Verschweigen einer Erkrankung kann zu einem Leistungsausschluss führen.
Sie müssen natürlich damit rechnen, dass Sie einen Risikozuschlag oder Ähnliches zu zahlen haben. Viele psychische Krankheiten sind chronisch oder es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffenen immer wieder einen „Rückfall erleiden“, sodass der Versicherer sich einem hohen finanziellen Risiko ausgesetzt sieht, das sie dementsprechend ausgleichen müssen. Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich insbesondere dann, wenn eine solche Krankheit bei Ihnen vorliegt, mehrere Angebote von unterschiedlichen Unternehmen einholen. Hier kann es sich auch empfehlen, über grundsätzliche Alternativen zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachzudenken. In Betracht kommen dann etwa eine Dread-Disease-Versicherung oder die Grundfähigkeitsversicherung, deren Vor- und Nachteile Sie mit den Angeboten möglicher Versicherer für eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgleichen sollten.
Auch dann, wenn Sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine seelischen Vorerkrankungen aufzuweisen hatten, entstehen bei der Leistungsbewilligung auf Grund einer psychischen Krankheit sehr häufig Schwierigkeiten.
Fachärzte dieser medizinischen Bereiche können nicht nach einem Arztbesuch bereits eine exakte Diagnose hinsichtlich des Grades der Beeinträchtigung sowie deren Dauer stellen, sondern benötigen ausreichend Zeit. Der Genesungsprozess bei psychischen und etwa psychosomatischen Erkrankungen ist oftmals nicht linear und exakt zu kalkulieren, sondern von Schwankungen geprägt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht selten schwer für Betroffene, ihre Berufsunfähigkeit zu beweisen.
Insbesondere bei Burn-Out-Leiden stellt sich zusätzlich das Problem, dass einige Versicherungen diese nicht unter ihren vertraglich festgelegten Krankheitsbegriff subsumieren wollen. Nach wie vor ist die Anerkennung von Burn-Out-Symptomen als Krankheit schwierig. Da die Betroffenen hier oftmals nicht nur in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt sind, sondern auch bei der gesamten Alltagsbewältigung Probleme haben, verweigern Versicherer immer wieder die Leistung.
Wenn Sie davon betroffen sind und Ihr Antrag auf BU-Rente abgelehnt wurde, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. In vielen Fällen stellt sich nämlich heraus, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung doch zahlen muss.
Bei Vertragsschluss mit Ihrem Versicherer ist es wichtig, dass Sie Vorsicht für eventuellen Leistungsausschlüssen walten lassen. Viele BU-Versicherer schließen ihre Leistung vertraglich für gewisse Krankheiten – beispielsweise eine Depression – aus. Wenn Sie dann an einer solchen erkranken, darf die Versicherung zu Recht die Leistung verweigern. Daher sollten Sie bereits bevor Sie den Vertrag unterschreiben auf Ausschlüsse dergestalt achten und die Vereinbarung entsprechend modifizieren.
Im Rahmen der Stellung des Leistungsantrags bei der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es immer wieder zu Problemen: Von Ihnen ist im Bedarfsfall eine Vielzahl an Formularen auszufüllen, wobei Ihnen möglichst keine Fehler oder Ungenauigkeiten unterlaufen sollten, da Sie sonst riskieren, dass Ihre BU-Versicherung das Begehren wenigstens erst einmal ablehnt und Sie so wertvolle Zeit zu verlieren drohen.
Damit dies möglichst nicht passiert, ist es eine lohnenswerte Investition, bei der Ausfüllung der entsprechenden Antragsbögen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Darüber hinaus können Sie diese Tipps berücksichtigen:
Die Prüfverfahren der Versicherung können sich immer wieder über einen längeren Zeitraum hinziehen. Eventuell müssen Sie noch weitere medizinische Gutachten präsentieren oder dergleichen mehr. Damit Sie in dieser Zeit nicht bereits ohne Erwerbstätigkeit und gleichzeitig ohne BU-Rente auskommen müssen, ist es ratsam, den Antrag möglichst früh zu stellen – selbst wenn Sie noch berechtigte Hoffnungen haben, wieder genesen zu können.
Um die vorgenannte Prüfung bzgl. des erforderlichen Invaliditätsgrads durchführen zu können, fragt Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung nach Ihren Tätigkeiten an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Es ist im Zuge der Beantwortung dieser Fragen sehr wichtig, dass Sie möglichst detailreich sämtliche Tätigkeiten, die Sie ausführen, sowie Ihren Arbeitsalltag darstellen.
So ist es beispielsweise nicht ausreichend, wenn Sie als Handwerker darlegen, dass Sie „auf Montage“ tätig sind, vielmehr bedarf es einer feinen und vollständigen Auskunft. Wenn Sie gewisse Aufgabenbereich – sei es auch versehentlich – verschweigen, so kann man Ihnen unter Umstände die Verletzung Ihrer diesbezüglichen Obliegenheit vorwerfen, was wiederum zu einer *Leistungskürzung oder gar überhaupt keiner Zahlung** seitens des Versicherers führen kann.
Wenn das Resultat eines medizinischen Fachgutachtens im Auftrag der Versicherung die erforderliche voraussichtlich dauerhafte Invalidität negiert, dann kann es – je nach Diagnose des Arztes Ihres Vertrauens – ratsam sein, ein unabhängiges Gutachten zu beauftragen, da es leider nicht selten vorkommt, dass die Versicherer hier versuchen, das Ergebnis einer solchen Begutachtung zu beeinflussen.