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Abmahnung der Apple Inc. erhalten – Was tun?

Immer wieder lassen Firmen wie beispielsweise die Apple Inc. Verbraucher wegen Markenrechtsverletzungen abmahnen. Wenn Sie beispielsweise Produkte aus Amerika bestellen oder ein Andenken aus dem Urlaub mitnehmen, kann es zur Beschlagnahmung durch den Zoll kommen. Wenige Tage später erhalten Sie Post vom Zoll und durch Apple, in der der Konzern Sie abmahnt.

Was steckt eigentlich dahinter und wie reagieren Sie in einer solchen Situation am besten? Wir zeigen es Ihnen auf diesen Seiten.

Wie kommt es dazu, dass Apple mich abmahnt?

In der Praxis sind Fälle dieser Art relativ häufig: Sie haben im Internet bei einem ausländischen Händler ein Produkt bestellt, etwa „AirPods“ oder ein „MacBook“. Einige Zeit später erhalten Sie zwar nicht Ihre Ware, dafür aber einen Brief vom jeweils zuständigen Zollamt, der den Vorwurf der Produktpiraterie enthält. Hinzu kommt dann noch eine markenrechtliche Abmahnung von Apple, die Sie mit Zahlungsforderungen konfrontiert.

All dies geschieht zumeist, ohne dass Sie wissentlich etwas falsch gemacht haben. Die Betroffenen wundern sich dann zu Recht und sind sehr besorgt, nicht zuletzt, weil markenrechtliche Abmahnungen auf Grund der regelmäßig angenommenen hohen Streitwerte besonders kostenintensiv sind.

Verantwortlich für die entstandenen Probleme ist hier oftmals der Händler, bei dem Sie die Produkte bestellt haben. Letzterer handelt entweder mit Fälschungen oder hat die Ware beispielsweise im Herkunftsland angekauft, in dem die Preise günstiger sind, um dann etwa in Deutschland mit Gewinn weiterverkaufen zu können.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Abmahnung von Apple erhalten habe?

An dieser Stelle schon einmal die wichtigsten Eckdaten in Kürze:

  1. Nichts ungeprüft unterschreiben: Wenn Sie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung o.Ä. erhalten, dann sollten Sie diese nicht ungeprüft unterschreiben. Solche Verträge binden Sie per se lebenslang und können unangenehme Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen, sodass Sie diese dringend vorher durch einen Rechtsanwalt gegenlesen und ggf. modifizieren sollten (mehr dazu weiter unten auf dieser Seite).
  2. Nichts zahlen: Von Ihnen verlangte Schadensersatzansprüche oder Rechtsanwaltskosten sollten Sie ebenfalls nicht zahlen, ohne vorher prüfen zu lassen, ob die betreffenden Ansprüche überhaupt bestehen – und sofern das der Fall ist, in welche Höhe (vgl. auch hierzu weiter unten auf der Seite). 3. Kostenlose Ersteinschätzung: Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie gerne in Form einer kostenlosen Ersteinschätzung dahingehend, ob die Abmahnung überhaupt materiell-rechtlich begründet ist, was auf Sie zukommt und wie Sie sich am besten verhalten.

Muss ich den Forderungen nachkommen?

Die Frage, ob Sie den Zahlungsforderungen durch Apple nachkommen müssen, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich eine Markenrechtsverletzung verwirklicht haben.

Eine detaillierte Übersicht zum Thema Abmahnungen im Markenrecht sowie zu den besten Verteidigungsmöglichkeiten finden Sie hier.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Markenrechtsverletzung immer dann vorliegt, wenn Sie

  1. die Marke ohne Erlaubnis des Markeninhabers
  2. im geschäftlichen Verkehr genutzt haben.

Verwendung ohne Erlaubnis des Markeninhabers

Wie gesehen liegt die erste Voraussetzung, derer es für eine begründete Abmahnung bedarf, in der Verwendung der Marke ohne Erlaubnis des Markeninhabers. Hintergrund ist, dass der Inhaber der Marke mit der Eintragung ein Monopolrecht an derselben erwirbt und andere daraus resultierend vom Gebrauch ausschließen kann.

Die Erlaubnis nennt man im Markenrecht Lizenz. Wenn Sie also weder der Markeninhaber sind, was regelmäßig nicht der Fall sein wird, noch über eine Lizenz von Apple verfügen, dann kommt eine Markenrechtsverletzung und somit auch eine begründete Abmahnung in Betracht. Die erste Voraussetzung der letzteren wäre dann erfüllt.

Nutzung im geschäftlichen Verkehr

Sie sehen sich allerdings erst dann Ansprüchen ausgesetzt, wenn die Nutzung der Marke auch im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Ob dieses Tatbestandsmerkmal im jeweiligen Einzelfall tatsächlich vorliegt, kann schwer feststellbar sein, da hier keine festen Richtlinien oder Verkaufszahlen und dergleichen mehr vorliegen, an Hand derer man die Nutzung im geschäftlichen Verkehr für sämtliche Fälle festlegen könnte.

Eindeutig wären etwa diese Konstellationen:

Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn…

Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr liegt jedenfalls dann vor, wenn Sie gewerbsmäßig beispielsweise jeden Monat 1000 Laptops einer „No-Name“-Firma ankaufen und diese mit der Bezeichnung „MacBook“ zum gewinnbringenden Weiterverkauf im Internet oder in einem Ladengeschäft anbieten. Diese Tätigkeit stellt den Hauptbestandteil der Finanzierung Ihres Lebensunterhalts dar; Sie haben vorgefertigte Kaufverträge, in denen AGBs vorhanden sind.

Dieses Beispiel konstruiert einen Fall, in dem die gewerbliche Nutzung im Grunde ohne Zweifel anzunehmen ist. Kaufen Sie als Privater Markenfälschungen, um diese weiterzuverkaufen, dann kann man von einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr ausgehen.

In diesen Konstellationen wird der Ankäufer für gewöhnlich auch wissen, dass er die Marke Apple hier in einem Sinne nutzt, mit dem der Markeninhaber nicht einverstanden sein wird.

Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr liegt nicht vor, wenn…

Demgegenüber gibt es natürlich auch Varianten, in denen eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr sicher nicht vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie sich einen „No-Name“-Computer mit der Bezeichnung „MacBook“ im Internet bestellen und diesen lediglich für ihren Privatgebrauch nutzen. Ein Weiterverkauf oder dergleichen mehr kommen für Sie nicht in Betracht.

Hier erfolgt die Verwendung des Computers rein privat, darüber hinaus verfolgen Sie keine kommerziellen Zwecke. Apple kann in diesem Fall auch nicht vermittels einer Abmahnung gegen Sie vorgehen – wohl aber gegen den Händler, von dem Sie die Fälschung erworben haben.

Die Zweifelsfälle

Neben diesen beiden klaren Richtungen existieren natürlich auch sehr viele Fälle, die „irgendwo dazwischen“ anzusiedeln sind und bei denen die Frage nach der geschäftlichen Nutzung schwer zu beantworten ist.

Wie etwa liegt der Fall, wenn Sie 20 gefälschte AirPods aus Amerika importiert haben? Hier kann es schwierig sein, glaubhaft zu machen, dass Sie diese nicht mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworben haben; der Verdacht desselben liegt definitiv nahe. Es kann aber natürlich auch sein, dass Sie für Ihre Familie und Freunde gewissermaßen eine Großbestellung getätigt haben, da alle ausschließlich Apple-Geräte nutzen und jeder die Kopfhörer auch lediglich für seinen Privatgebrauch haben möchte. Hier gilt es, im Einzelfall eine saubere Begründungsarbeit zu leisten, um die Abmahnung eventuell doch noch abwenden zu können.

Auf dieser Seite haben wir einmal ein paar Beispiele und konkrete Zahlen aus vergangenen Gerichtsentscheidungen zusammengetragen, an Hand derer Sie sich ein Bild von den Einschätzungen der Gerichte machen können.

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie gerne auch in Form einer kostenlosen Ersteinschätzung und stuft für Sie ein, ob die Abmahnung begründet ist oder nicht.

Welche Ansprüche hat Apple gegen mich?

An dieser Stelle sei noch einmal wiederholt: Apple – und selbstverständlich auch jeder andere Markeninhaber – kann nur dann gegen Sie vorgehen, wenn Sie auch eine Markenrechtsverletzung verwirklicht haben, d.h. wenn Sie die Marke ohne Lizenz im geschäftlichen Verkehr genutzt haben. Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe von Einwänden, vermittels derer Sie die Abmahnung eventuell noch abwenden können. Welche das sind und unter welchen Voraussetzungen diese vorliegen, lesen Sie hier.

Haben Sie nun aber tatsächlich eine markenverletzende Handlung verwirklicht, dann wird der Markeninhaber nachstehende Ansprüche geltend machen:

  • Auskunftsanspruch: Zur Bezifferung des Schadensersatzes benötigt der Markeninhaber von Ihnen gewisse Rechnungen, Belege und dergleichen mehr
  • Vernichtungs- und Rückrufanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Rechtsanwaltskostenersatzanspruch
  • Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Nahezu jede Abmahnung wird eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung beinhalten. In dem entsprechenden Schreiben wird Ihnen eine Frist gesetzt, bis zu deren Ende Sie ebendiese Unterlassungserklärung abgeben sollen.

Vorab ist wichtig: Lassen Sie diese Frist nicht einfach verstreichen! Innerhalb dieser Zeit sollten Sie auf jeden Fall in irgendeiner Form tätig werden und Kontakt zum Abmahnenden aufnehmen.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung genau?

Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich – abstrakt definiert – um eine privatrechtliche Erklärung eines Rechtssubjekts (das kann sowohl eine Person als auch eine Gesellschaft wie die GmbH, AG, KG, GbR etc. sein), durch die sich dasselbe verpflichtet, ein durch den Abmahnenden beanstandetes rechtswidriges Verhalten in der Zukunft zu unterlassen.

Praktische Bedeutung entfalten Unterlassungserklärungen insbesondere im Urheber-, Design-, Patent- oder eben auch im Markenrecht.

Eine Unterlassungserklärung dient dem Gläubiger dazu, seinen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch durchsetzen. Sie werden diese Erklärung gemeinsam mit der Abmahnung erhalten. Apple möchte Sie vermittels der Unterlassungserklärung dazu verpflichten, die beanstandete Markenrechtsverletzung in der Zukunft zu unterlassen. Da es dem Unternehmen in der Regel nicht genügen wird, wenn Sie dies einfach zusagen oder ein „leeres Versprechen“ abgeben, werden Sie eben aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf diese Weist hat Apple dann etwas gegen Sie „in der Hand“ und muss sich nicht auf bloße Versprechen verlassen.

Eine Unterlassungserklärung ist ein privatrechtlicher Vertrag, den Sie mit dem Abmahnenden schließen und der, ist er einmal abgegeben, grundsätzlich eine lebenslange Bindungswirkung entfaltet. Eine solche Erklärung kann nur unter extrem strengen Voraussetzungen in besonderen Ausnahmefällen zurückgenommen werden. Vor diesem Hintergrund sollten Sie auch nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abgeben!

Hinzu kommt nun das strafbewehrte Element. Eine Unterlassungserklärung ist immer dann strafbewehrt, wenn der Schuldner im Falle der Zuwiderhandlung eine durch den Gläubiger „nach billigem Ermessen“ festgesetzte Vertragsstrafe zahlen muss. Konkret bedeutet das: Wenn Sie die beanstandete Handlung, also die Markenrechtsverletzung, nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch einmal verwirklichen, dann müssen Sie einen Geldbetrag an Apple bezahlen. Wie sich die Höhe der zu Grunde gelegten Vertragsstrafe bemisst und worauf hier zu achten ist, können Sie hier noch einmal ausführlicher nachlesen.

Was sollte ich beachten, wenn ich aufgefordert werde, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben?

Wie bereits dargestellt sind Unterlassungserklärungen für gewöhnlich Bestandteil einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzungen, um den Unterlassungsanspruch des Abmahnenden gegen Sie durchzusetzen.

Wenn Sie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung erhalten, gilt als wichtige Maßgabe: Nichts ungeprüft unterschreiben!

Weiter oben auf dieser Seite wurde bereits erläutert, dass Sie eine Unterlassungserklärung als Vertrag ein Leben lang bindet. Bevor Sie also einseitig formulierte Erklärungen unterzeichnen, sollte Sie den Vordruck dringend von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Dieser wird zunächst einmal feststellen können, ob Sie überhaupt eine Markenrechtsverletzung begangen haben(s. dazu weiter oben). Ist dies nicht der Fall, so müssen Sie selbstverständlich auch keine Unterlassungserklärung abgeben, weil Apple ja dann auch keinen durchzusetzenden Unterlassungsanspruch gegen Sie hat.

Kommt die Prüfung allerdings zu dem Ergebnis, dass in der Tat ein markenrechtsverletzendes Handeln Ihrerseits vorliegt, sollte ein Rechtsanwalt dennoch einen genauen Blick auf die Unterlassungserklärung werfen. Es kommt nicht selten vor, dass völlig überzogene Vertragsstrafen gefordert werden oder dass das zu unterlassende Verhalten, das in der Erklärung natürlich auch immer bezeichnet ist, viel zu weit gefasst wird. Der Gläubiger hat zwar einen Anspruch darauf, dass Sie die bereits in der Vergangenheit verwirklichte Störung sowie sehr eng damit verbundene Verletzungshandlungen unterlassen, was aber keinesfalls bedeutet, dass Sie sämtliche Verhaltensweisen einstellen müssen, durch die Sie den Rechtskreis von Apple in irgendeiner Form tangieren. Erst recht bedeutet das nicht, dass Sie sich verpflichten müssen, hohe Geldsummen zu zahlen, ohne dass Sie vorher bereits durch eine verwandte Handlung als Störer aufgetreten wären.

Zusammenfassend hier noch einmal die wichtigsten Eckpunkte, die Sie vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung prüfen (lassen) sollten:

  1. Liegt überhaupt eine Markenrechtsverletzung vor?
  2. Ist die Höhe der Vertragsstrafe angemessen?
  3. Ist das beanstandete Verhalten inhaltlich nicht zu weit gefasst?

Rechtsanwalt Matthias Prinz hilft Ihnen hier gerne – auch in Form einer kostenlosen Erstberatung – weiter und kann natürlich auch vorgefertigte Unterlassungserklärungen bei Bedarf zu Ihren Gunsten optimieren.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Leider drohen Ihnen im Falle einer berechtigten Abmahnung durch Apple oftmals sehr hohe Kosten. Das liegt vor allen Dingen daran, dass die Streitwerte, an denen sich auch die Rechtsanwaltskosten, die Sie zu erstatten haben, orientieren, im Markenrecht selbst bei wenig intensiven Eingriffen besonders hoch sind. Eine Marke mit der Reputation und Bekanntheit von Apple treibt den Streitwert noch einmal zusätzlich in die Höhe.

Nun aber der Reihe nach: Wie gesehen hat Apple gegen Sie folgende Ansprüche:

  • Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten
  • Schadensersatzanspruch

Der Ersatz der Rechtsanwaltskosten

Als Empfänger einer begründeten Abmahnung sind Sie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden, hier also Apple, zu erstatten.

Es ist bereits angeklungen, dass sich die Höhe der Rechtsanwaltskosten am sog. Streit- bzw. Gegenstandswert des Verfahrens orientiert. Letzterer ist im Grunde derjenige Wert, den die rechtliche Auseinandersetzung objektiv hat. Im Fall einer Abmahnung wird der Gegenstandswert durch den gegnerischen Anwalt festgelegt, der sich hierbei natürlich an vergleichbaren Gerichtsentscheidungen und Konstellationen aus der Vergangenheit orientieren muss, gleichzeitig aber auch über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.

Im Markenrecht ist man auch ohne gravierende Verletzungshandlungen von 50.000 € aufwärts angelegt, nicht selten akzeptieren die Gerichte auch 100.000 € ohne Weiteres.

Die Auswirkungen des Streitwerts auf die von Ihnen zu erstattenden Rechtsanwaltskosten möchten wir hier einmal an Hand eines Beispiels etwas plastischer darstellen:

Angenommen sei ein Gegenstandswert von 75.000 €, da dies die berühmte „goldene Mitte“ der hier aufgeführten Zahlen darstellt. Für Sie bedeutet das:

  • Jedenfalls müssen Sie die Kosten für die Abmahnung des gegnerischen Rechtsanwalts ersetzen. Unter Zugrundelegung des bis Ende 2020 geltenden Mehrwertsteuersatzes von 16% beliefen diese sich auf 2.010,16 €.
  • Hinzu kommt dann eine Telekommunikationspauschale von 20 €.

Kommt es in der Sache zu einem Gerichtsprozess, drohen weitere Kosten:

  • Gesetzt den Fall, Sie verlieren den Prozess, da die Abmahnung begründet ist, belaufen sich die zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten bereits auf 4.870,78 €.
  • Auch hier ist eine doppelte Auslagenpauschale möglich, d.h. hinzu kämen weitere 40€.
  • Außerdem müssen Sie Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten natürlich tragen, die in der Regel ähnlich hoch sein werden wie diejenigen der Gegenseite.
  • Schließlich fielen dann für Sie als Unterlegener noch die Gerichtskosten in Höhe von 2.358,00 € an.

Unter dem Strich sehen Sie also, dass das Kostenrisiko insbesondere für den Fall eines tatsächlichen Gerichtsprozess sehr hoch ist. Auch ohne eine Verhandlung handelt es sich hier aber sicher um Summen, die sich die Betroffenen gerne sparen würden.

Wir haben Ihnen hier einen Rechtsanwaltskostenrechner zur Verfügung gestellt, mit dem Sie die möglicherweise auf Sie zukommenden Rechtsanwaltskosten für sämtliche Streitwerte und dergleichen mehr einmal durchrechnen können.

Der Schadensersatz

Darüber hinaus ergibt sich aus § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG noch ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers gegen Sie als Störer, sofern Sie schuldhaft gehandelt haben. „Schuldhaft“ ist Ihr Handeln immer dann, wann Sie sich Vorsatz oder auch Fahrlässigkeit vorwerfen lassen müssen.

Die Berechnung des Schadensersatzes kann hier prinzipiell auf drei verschiedene Arten erfolgen:

  1. Ersatz des entgangenen Gewinns
  2. Herausgabe des erzielten Gewinns
  3. sog. fiktive Lizenzgebühr oder auch Lizenzanalogie

Zwar existieren im Grunde ebendiese drei verschiedenen Berechnungsarten, in der Praxis erfolgt letztere aber eigentlich stets nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Das funktioniert dann wie folgt: Die Bezeichnung als „fiktive“ Gebühr suggeriert bereits, dass diese Berechnungsart ebenfalls fiktiver Natur ist, was insbesondere zur Folge hat, dass der Markeninhaber keinen tatsächlichen Schaden nachweisen muss. Nun wird rein hypothetische angenommen, dass zwei vernünftige Parteien in der Position des Markeninhabers sowie in der des Störers einen Markenlizenzvertrag schließen. Die dort vereinbarten Kosten werden als Schaden das Markeninhabers, also Apple festgesetzt und sind durch Sie als Abgemahnter nach § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG zu ersetzen.

Die Abmahnung einfach ignorieren?

Auch wenn es aus der Situation heraus vielleicht verlockend erscheinen mag, können wir Ihnen nur davon abraten, eine markenrechtliche Abmahnung zu ignorieren! Auch die Hoffnung, dass die Gegenseite der Angelegenheit vielleicht nicht weiter nachgehen könnte u.ä. wird sich in der Regel nicht bewahrheiten.

Durch Untätigbleiben oder Ignorieren beseitigen Sie die Ansprüche von Apple nicht, diese bestehen auch weiterhin fort und können auch gerichtlich durchgesetzt werden. Genau in letzterem Aspekt liegt die besondere Gefahr, die droht, wenn Sie eine Abmahnung ignorieren oder auch nur verspätet, d.h. außerhalb der im Rahmen der Abmahnung angegebenen Frist, reagieren. Verpassen Sie eine rechtzeitige Antwort auf die Abmahnung, kann der Markeninhaber eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken.

Eine einstweilige Verfügung wird durch ein Eilrechtsschutzverfahren hervorgebracht, in dessen Rahmen das Gericht auf Antrag innerhalb weniger Tage eine vorläufige Entscheidung in dem jeweiligen Rechtsstreit trifft. Es kann ebendiese Entscheidung hier auch ohne eine mündliche Verhandlung treffen, sondern sich alleine auf die im Verfügungsantrag dargelegten Argumente stützen, die ja für gewöhnlich durch den gegnerischen Rechtsanwalt vorgetragen werden. Folgt das Gericht dem Antrag und hält eine Markenrechtsverletzung für gegeben, kann es dazu kommen, dass die Argumente von Ihnen als Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr gehört werden und somit auch keine Berücksichtigung mehr finden können.

Wenn die einstweilige Verfügung erst einmal erlassen worden ist, werden Sie vermutlich auch keine friedliche Lösung mit Apple oder eventuell auch ein Entgegenkommen seitens des Konzerns mehr erreichen können.

Schließlich ist auch hier auf das Kostenrisiko hinzuweisen: Hält das zuständige Gericht die Markenrechtsverletzung für gegeben und die Abmahnung dementsprechend für materiell-rechtlich begründet, dann müssen Sie als unterlegene Seite auch die im Verfügungsverfahren entstandenen Rechtsanwalts- sowie Gerichtskosten erstatten, die wesentlich höher ausfallen dürften als „nur“ die Gebühren für die Abmahnung.

Was kann ich unternehmen, wenn ich zu Unrecht abgemahnt worden bin?

Glücklicherweise kommt es auch immer wieder vor, dass die ausgesprochene Abmahnung an Sie materiell-rechtlich unbegründet ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Sie Ihr Produkt von einem Händler erworben haben, der zwar selbst markenrechtlich relevante Geschäfte betreibt, Sie davon allerdings keine Kenntnis hatten und auch sonst keine Markenrechtsverletzung verwirklicht haben. Dennoch hat der Zoll Ihr Paket beschlagnahmt.

Selbstverständlich bestehen bei einer materiell-rechtlich unbegründeten Abmahnung auch die in derselben geltend gemachten Ansprüche nicht, d.h. Sie müssen natürlich weder die Rechtsanwaltskosten von Apple tragen noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Hinzu kommt: Wenn Sie unberechtigterweise eine Schutzrechtsverwarnung erhalten haben, dann muss die Gegenseite, also Apple, die Ihnen für Ihre Verteidigung erforderlichen Rechtsanwaltskosten erstatten – Sie haben also einen darauf gerichteten Anspruch gegen Apple.

Hin und wieder werden durch die Markeninhaber sogar bewusst unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen, um den Abgemahnten unter Androhung hoher Zahlungsforderungen und gerichtlicher Schritte dazu zu bewegen, die Benutzung der Marke einzustellen. Sollte sich herausstellen, dass dies bei Ihnen der Fall ist, könnten Sie erwägen, vermittels einer negativen Feststellungsklage aktiv gegen den Markeninhaber vorgehen möchten. Auch in einer solchen Konstellation gilt natürlich, dass Sie bei Vorliegen einer unbegründeten Abmahnung einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen Apple oder auch sonstige Unternehmen haben. Kommt es zu einem Gerichtsprozess, dann muss auch hier die unterlegene Seite die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten tragen.